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ᐅ Sind Vermessungskosten verhandelbar mit dem Vermesser?


Erstellt am: 30.05.12 15:35

DG01.12.13 12:48
John40 schrieb:
der abzuteilende kleine Grundstücksteil ist ca. 2.000 qm groß und der Einheitswert/qm liegt bei 280 Euro/qm. die Länge der Teilungsgrenze lieg bei ca. 70 m.

In NRW würde eine solche Vermessung minimal ca. €3850.- kosten, d.h., wenn zu den Minimalkosten auf Grund der örtlichen Voraussetzungen noch weitere Vermessungsleistungen erforderlich sind, kann es durchaus sein, dass die Kosten von €6000.- korrekt sind.

Für die hoheitlichen Leistungen ist auch nicht die HOAI maßgeblich, sondern in NRW der VermWertGebT, also der (jeweils länderspezifische) Gebührentarif für Vermessungsleistungen. HOAI und Gebührenordnung muss man strikt auseinanderhalten, das sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe.

Im Allgemeinen gilt, dass es sich bei Teilungsvermessungen idR um Einzelfälle handelt und von daher kaum Vergleiche auf Grund der bloßen Nennung von Angebotssummen möglich sind. Wenn in einem Baugebiet mehrere etwa gleich große Grundstücke gleichzeitig aufgeteilt werden, sind die Kosten tatsächlich vergleichbar, ansonsten ist das ohne detaillierte Kenntnis der Randbedingungen nicht möglich.

MfG
Dirk Grafe
One0001.12.13 19:20
Ganz einfache Antwort auf deine Frage: Ja, sie sind verhandelbar.
Zumindest war das bei mir der Fall.
Bauexperte01.12.13 20:28
Guten Abend,
One00 schrieb:
Ganz einfache Antwort auf deine Frage: Ja, sie sind verhandelbar.
Zumindest war das bei mir der Fall.
Nein, die Gebühren sind nicht verhandelbar. Wenn Du eine vmtl. "geringere" Gebühr für alle 4 Leistungsstufen entrichtet hast, wird irgendetwas fehlen.

Grüße, Bauexperte
klblb02.12.13 10:10
Die HOAI-Teil der Vermesserleistung, z. B. Feinabsteckung ist verhandelbar. Der Teil, der sich nach der örtlichen Gebührenordnung richtet, nicht.
One0002.12.13 19:54
Bauexperte schrieb:
Guten Abend,


Nein, die Gebühren sind nicht verhandelbar. Wenn Du eine vmtl. "geringere" Gebühr für alle 4 Leistungsstufen entrichtet hast, wird irgendetwas fehlen.

Grüße, Bauexperte

Nö, da fehlt nichts. Wir reden hier aber auch nur über einen sehr sehr niedrigen dreistelligen Betrag.
Streng genommen über den kleinstmöglichen dreistelligen Betrag.
Aber immerhin.
hoaivermessungsleistungengebührenordnung