In dem Bauvertrag unseres GUs steht folgende Klausel ohne eine Beschränkung, um wieviel sich diese Zeit verlängern kann:
Schlechtwetter und damit verbundener Behinderungsgrund:
Sollten die Witterungsbedingungen es nicht zulassen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß
zur Sicherung der Qualität ausgeführt werden können bzw. die in den Herstellerrichtlinien
der einzelnen Produkte vorgegebenen Verarbeitungstemperaturen unterschritten werden, so
wird hiermit ausdrücklich vereinbart, die Arbeiten einzustellen. Dies kann sich auf
Einzelgewerke (z.B. Außenputz) oder auch den gesamten Bauablauf beziehen.
Meine Frage: Kann er das nicht einfach immer vorschieben, wenn er in Verzug gerät und der Fertigstellungstermin ins Wanken gerät?
(Falls relevant: Anvisierter Spatenstich April 2019)
Schlechtwetter und damit verbundener Behinderungsgrund:
Sollten die Witterungsbedingungen es nicht zulassen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß
zur Sicherung der Qualität ausgeführt werden können bzw. die in den Herstellerrichtlinien
der einzelnen Produkte vorgegebenen Verarbeitungstemperaturen unterschritten werden, so
wird hiermit ausdrücklich vereinbart, die Arbeiten einzustellen. Dies kann sich auf
Einzelgewerke (z.B. Außenputz) oder auch den gesamten Bauablauf beziehen.
Meine Frage: Kann er das nicht einfach immer vorschieben, wenn er in Verzug gerät und der Fertigstellungstermin ins Wanken gerät?
(Falls relevant: Anvisierter Spatenstich April 2019)
L
Lückenfüller31.10.18 12:47Garage/Carport, Garten- und Landschaftsbau (GALA-Bau) sind nicht drin.
H
HilfeHilfe31.10.18 15:27Nö ist so Standard
L
Lückenfüller02.11.18 07:49Danke euch für eure Rückmeldungen. Ich kann es nun besser einschätzen!
S
sichtbeton8202.11.18 10:22Manchmal hilft einfach nur V/vertrauen. Du kannst im Vorfeld soviel niederschreiben, aber im Endeffekt findet sich immer ein Grund für eine Baubehinderungsanzeige, wenn es der AN drauf ankommen lässt.
Für die Randbedingungen durch Umwelteinflüsse gibt es, da wir in Deutschland sind, natürlich Regelungen.
"Bei Temperaturen über 5 Grad Celsius sind nur wenige Vorkehrungen erforderlich, um die Baustelle weiter betreiben zu können".
Bei Rohbauarbeiten regeln die DIN-Normen 1045 (Betonarbeiten) und 1053 (Maurerarbeiten) die Verarbeitungstemperaturen von Baustoffen im Winter. Die Vorgaben der Normen DIN 18550 (Putz und Putzsysteme), DIN 18560 (Estriche im Bauwesen) sowie DIN 18181 (Gipskartonplatten im Hochbau) werden von den zuvor gelisteten Vorschriften abgeleitet.
Zusätzliche dürfen natürlich auch keine Gerüste vereist sein. Also muss auch auf die Sicherheit der Arbeiter geachtet werden.
Somit schein also viel geregelt, aber wie gesagt ein Grund für eine Baubehinderungsanzeige ist immer schnell gefunden.
Für die Randbedingungen durch Umwelteinflüsse gibt es, da wir in Deutschland sind, natürlich Regelungen.
"Bei Temperaturen über 5 Grad Celsius sind nur wenige Vorkehrungen erforderlich, um die Baustelle weiter betreiben zu können".
Bei Rohbauarbeiten regeln die DIN-Normen 1045 (Betonarbeiten) und 1053 (Maurerarbeiten) die Verarbeitungstemperaturen von Baustoffen im Winter. Die Vorgaben der Normen DIN 18550 (Putz und Putzsysteme), DIN 18560 (Estriche im Bauwesen) sowie DIN 18181 (Gipskartonplatten im Hochbau) werden von den zuvor gelisteten Vorschriften abgeleitet.
Zusätzliche dürfen natürlich auch keine Gerüste vereist sein. Also muss auch auf die Sicherheit der Arbeiter geachtet werden.
Somit schein also viel geregelt, aber wie gesagt ein Grund für eine Baubehinderungsanzeige ist immer schnell gefunden.