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ᐅ Schenkungssteuer beim Grundstückskauf


Erstellt am: 20.03.21 12:02

Juicy1990 20.03.21 17:39
0
saralina87 schrieb:

Von welcher Sonderregel sprichst du?
Ich habe mich hier nochmal etwas eingelesen. Das gilt nur nur für die selbst genutzte Immobilie unter Lebens-/Ehepartnern.
Also zieht das Argument natürlich nicht mehr. Danke für die Anregung das nochmal zu checken 😉

Kann man nicht ggü. dem Finanzamt argumentieren, dass der Bodenrichtwert der Gegend zu hoch für ein nicht bebautes Grundstück angesetzt ist?
Wie sieht es bspw. aus, wenn auf dem Grundstück noch ein altes Gebäude steht welches Abgerissen werden muss oder wenn das Grundstück für den Bau eines Einfamilienhaus noch angefüllt werden muss etc. pp..

Ich glaube ich habe auch mal gelesen, dass das Finanzamt früher vom Bodenrichtwert nochmal einen Abschlag von 20% abgezogen hat.
Ich frage mich einfach, ob die Rechnung wirklich so starr ist und sich das Finanzamt genau danach richtet.
icandoit schrieb:

Ich will auch ein Baugrundstück fuer 150 Euronen unter Bodenrichtwert.

Wo gibt es denn noch so etwas?
Das ist natürlich bedingt durch ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis. Normalerweise geht hier am freien Markt auch nichts unter Bodenrichtwert.

Grüße!

Zubi123 20.03.21 17:59
Juicy1990 schrieb:

Jetzt habe ich bei Immobilien schon öfters gelesen, dass die Art der Nutzung entscheidend ist.
So fällt bei der Eigennutzung oftmals keine Schenkungssteuer an.

du meinst vermutlich 13d Erbschaftsteuergesetz oder 13 (1) Nr. 4a-c Erbschaftsteuergesetz.
13d gilt aber nur für bebaute Grundstücke, die vorher und nachher vermietet werden.

13(1) wird bei dir auch nicht zutreffen.

Juicy1990 schrieb:

Ich glaube ich habe auch mal gelesen, dass das Finanzamt früher vom Bodenrichtwert nochmal einen Abschlag von 20% abgezogen hat.
Ich frage mich einfach, ob die Rechnung wirklich so starr ist und sich das Finanzamt genau danach richtet.
Bewertung erfolgt gem. 179 BewG mit dem BRW. Da müsstest du schon ganz konkrete Gründe vorlegen, warum der BRW nicht der Msrktwert ist. —> 198 BewG
Wird aber vermutlich schwierig, da häufig der BRW schon deutlich über echtem Marktwert liegt.

du kannst entweder mehr bezahlen und dann erhöht sich entsprechend auch die BMG für die Grunderwerbsteuer oder du bekommst halt ne Schenkung, freust dich, dass du weniger bezahlen musst und zahlst dafür die fällige Schenkungssteuer ;-)

Juicy1990 20.03.21 18:14
Zubi123 schrieb:


du kannst entweder mehr bezahlen und dann erhöht sich entsprechend auch die BMG für die Grunderwerbsteuer oder du bekommst halt ne Schenkung, freust dich, dass du weniger bezahlen musst und zahlst dafür die fällige Schenkungssteuer ;-)

Unterm Strich ist für mich natürlich jeder Euro welcher der gemischten Schenkung unterliegt besser als ein höherer Kaufpreis + Grunderwerbsteuer und Notarkosten,
trotzdem würde ich das gerne irgendwie umgehen, auch wenn es wohl nicht funktionieren wird.
Im Leben sind nur zwei Dinge gesetzt: Der Tod und Steuern 😉

Mal rein aus Interesse gefragt, wie ist das denn wenn die Stadt oder Gemeinde unter Bodenrichtwert verkauft?
Wird das Finanzamt denn auch hellhörig? Kann ich mir kaum vorstellen...

Zubi123 20.03.21 20:50
Juicy1990 schrieb:

Mal rein aus Interesse gefragt, wie ist das denn wenn die Stadt oder Gemeinde unter Bodenrichtwert verkauft?

die Frage ist ja, ob in diesem Fall eine Schenkung vorliegt.
Schenkung ist lt 516 Baugesetzbuch eine unentgeltliche Zuwendung mit dem Ziel der Bereicherung des beschenkten.
das wird bei einer Kommune nicht vorliegen.

warum bekommst du das Grundstück denn zum halben BRW? Da wird ja entweder ein Zuwendungsgedanke des bisherigen Eigentümers, auch wenn kein Verwandtschaftsverhältnis vorhanden ist, vorliegen.
Oder liegt alternativ eine Gegenleistung (Nebenabrede) in anderer Form vor (Tausch) vor?

Juicy1990 20.03.21 20:57
Zubi123 schrieb:


warum bekommst du das Grundstück denn zum halben BRW? Da wird ja entweder ein Zuwendungsgedanke des bisherigen Eigentümers, auch wenn kein Verwandtschaftsverhältnis vorhanden ist, vorliegen.
Oder liegt alternativ eine Gegenleistung (Nebenabrede) in anderer Form vor (Tausch) vor?

Es handelt sich um entfernte Verwandtschaft aber in Bezug auf Freibeträge bzw. Steuerklassen ist es irrelevant. Neben dem "Familienrabatt" gibt es keine zusätzlichen Nebenabreden.

Zubi123 20.03.21 21:04
Dann vereinbart als Kaufpreis den BRW abzgl. 40.000,- €.
Die Differenz zwischen dem Preis den ihr tatsächlich zahlen wollt/sollt, zahlt ihr aber nicht, sondern vereinbart ein Darlehen mit minimaler Verzinsung. Nach Ablauf von 10 Jahren wird euch ein Teil des Darlehensbetrag (40.000) erlassen.
Ggfs. nach weiteren 10 Jahren erneut.
brwfinanzamtbodenrichtwertgrundstückschenkungerbschaftsteuergesetzbewggrunderwerbsteuerkaufpreis