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ᐅ Nachfinanzierung - Steuerliche Betrachtung?


Erstellt am: 03.10.22 23:17

mayglow04.10.22 01:14
kbt09 schrieb:

Dennoch können Zinskosten eines vermieteten Objekts als Kosten gegen die Einnahmen aus dem vermieteten Objekt gerechnet werden.
Gilt das auch, wenn der TE einen neuen Kredit zur Kapitalbeschaffung für ein anderes Objekt aufnimmt? Ich dachte irgendwie da gäbe es auch ne Zweckbindung oder sowas, damit das geht. Kenne mich da aber nicht wesentlich mit aus.
SoL04.10.22 01:59
Die Zinskosten für die Finanzierung eines vermieteten Objektes können abgesetzt werden.
Und ja, das sind Werbungskosten. Weshalb auch immer.

Es muss aber klar nachweisbar sein, dass die Finanzierung für das Objekt genutzt wurde. Ansonsten rechnet das Finanzamt sich selber etwas zusammen.
Evtl. kannst Du über die Bank die Finanzierungen tauschen, solltest Du bei der gleichen Bank beide Finanzierungen haben, sodass Du das höherverzinste Darlehen auf der ETW hast. Ob das rechtlich sauber ist, sagt Dir aber tatsächlich Dein Steuerberater.
kbt0904.10.22 06:28
SoL schrieb:

Die Zinskosten für die Finanzierung eines vermieteten Objektes können abgesetzt werden.
Und ja, das sind Werbungskosten. Weshalb auch immer.
Und zwar Werbungskosten für die Einkunftsart "Vermietung", wobei ich da lieber den Begriff Kosten wähle.
Und natürlich können nur die Zinsen für den Kredit, der für die Wohnung, die vermietet wird, als Kosten von den Mieteinnahmen abgesetzt werden.
Buschreiter04.10.22 07:04
ypg schrieb:

Nein.
Es ist nicht die Ausführung eines Berufes oder einer unselbständigen Tätigkeit. Du musst schon irgendwo angestellt sein.
Ich empfehle die Lektüre von § 21 Einkommensteuergesetz
Wiesel2904.10.22 07:19
Sofern ihr die ETW vermietet können die Zinsen aus dem Darlehen aus 2017 ab dem Zeitpunkt der Vermietung als Werbungskosten abgesetzt werden.
Die Zinsen aus dem neuen Darlehen können nicht angesetzt werden, da die Wohnung in diesem Fall ja nur dazu dient um den Beleihungswert für euer privat genutztes Haus zu verbessern. Das neue Darlehen dient also nicht dazu steuerpflichtige Einnahmen zu generieren. Das sind daher Kosten der privaten Lebensführung.

Das Finanzamt unterscheidet bei den Einkunftsarten übrigens nur zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben.
Bei den Anlagen N, V, Kap, R und SO sind es Werbungskosten. Bei der Anlage S und G bzw. EÜR sind es Betriebsausgaben.
Grundaus04.10.22 10:06
rede Mal mit einem guten Steuerberater. Das Finanzamt weiß nicht, wir hoch die Schulden oder Zinsen sind, da bisher noch nie was abgesetzt wurde.
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