Hauskauffinanzierung ab Übergabedatum, wenn Verkäufer nicht übergibt?

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Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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N

nordanney

Ihm gehört das Haus einem Tag nach dem Übergabetermin nicht mehr - auch wenn eine Nutzungsentschädigung vereinbar ist?
Jein. Nutzen und Lasten gehen im Normalfall mit Kaufpreiszahlung über (wird aber auch explizit in wirklich jedem Kaufvertrag geregelt), das formale Eigentum erst mit Umschreibung im Grundbuch. Wenn das Grundbuchamt schnell ist, Du z.B. am 30.03. den Kaufpreis zahlst und dann auch der Übergabetermin ist (mit Übergang Nutzen/Lasten), das Grundbuchamt vielleicht schon am 31.03. das Eigentum umschreibt, bist Du als Käufer schon am 31.03. der Eigentümer. Die Nutzungsentschädigung ist dafür unerheblich.

Als ich meine letzte ETW verkauft habe, habe ich für fast 18 Monate eine Nutzungsentschädigung bezahlt, da ich noch nicht in meine neue Bude konnte. War dann praktisch "Mieter", wenn auch ohne Mietvertrag. Also auch keine Kündigungsfristen usw., wie sie im Mietrecht gelten. Es war auch ein spätester Übergabetermin vereinbart.
 
P

Pascali

Wann soll spätester Übergabetermin sein. Das muss im Vertrag vereinbart sein, damit die Regelung einen Sinn ergibt.

Keine gesetzlichen Regelungen - aber lt. Vertrag gibt es ein Übergabedatum.


"Wegen seiner Verpflichtung zur Räumung und zur Entrichtung der Nutzungsentschädigung unterwirft sich der Verkäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde."
==> Das ist ein Standardtext für solche Fälle. Sträubt sich der Verkäufer, lässt man sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages geben, geht zum Gerichtsvollzieher und hat nach 14 Tagen den Gerichtsvollzieher zur Räumung mit dem Titel beim Verkäufer stehen.
Ja, der 31. Oktober ist der Übergabetermin.
Doch es gibt ja die Nutzungsentschädigungsregelung. Somit könnte der Verkäufer ja noch bis ins Jahr 2050 und länger (unter Zahlung der Nutzungsentschädigung) die Immobilie nutzen (hätte aber bereits den Kaufpreis erhalten).


Das ist der gesamte Passuss zur Zwangsvollstreckung:
"Der Käufer unterwirft sich wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der notariellen Fälligkeitsmitteilung und etwaiger Verzugszinsen ab dem Tage der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Gleiches gilt für den Verkäufer wegen seiner Verpflichtung zur Räumung und Verschaffung des Besitzes. Auf Antrag kann ohne weitere Nachweise vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, dem Verkäufer jedoch erst nach Fälligkeit des Kaufpreises und dem Käufer erst nach Nachweisder Kaufpreiszahlung"
 
P

Pascali

Also auch keine Kündigungsfristen usw., wie sie im Mietrecht gelten. Es war auch ein spätester Übergabetermin vereinbart.
Der späteste Übergabetermin ist dann automatisch der einzige Übergabetermin im Vertrag, wenn KEINE Nutzungsentschädigungsregelung Darüber hinaus gegeben ist. Dann wäre es ja klug aus Käufersicht die Weiternutzung zu streichen: "Sollte der Verkäufer die Immobilie allerdings über den 31.10.2024 hinaus weiter nutzen, ist er verpflichtet, dem Käufer einemonatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von netto 700,00€ zu zahlen." Streicht man diesen Passus nicht, darf der Verkäufer die Immobilie noch 50 Jahre und länger nutzen.
 
Musketier

Musketier

Auch wenn hier einige meinen, dass das unüblich ist, ich kenne die Strafzahlung durchaus aus einigen Verträgen (hier insbesondere Gewerbeobjekte).
Die Strafzahlung ist aber normalerweise so angesetzt, dass es dem bisherigen Eigentümer weh tut, die Frist zu überschreiten. Bei 3000€ statt 700€ für jeden angefangenen Monat würde die Sache ganz anders aussehen. Wenn nix vereinbart ist, kann man sicherlich die Räumung veranlassen, aber auch das zieht sich über Monate.
Stell dir vor, was für Kosten entstehen, wenn du deine eigene Wohnung gekündigt hast und räumen muß (also Lager anmieten) und ins Hotel/Ferienwohnung ziehen mußt. Das müßte die Strafzahlung ja eigentlich abdecken.
 
N

nordanney

Gleiches gilt für den Verkäufer wegen seiner Verpflichtung zur Räumung und Verschaffung des Besitzes. Auf Antrag kann ohne weitere Nachweise vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden,
Und damit wirfst du den Verkäufer raus.

Für mich ist das Thema jetzt erledigt, da @Pascali wie in anderen Threads es einfach nicht verstehen will, auch wenn man 30x dasselbe schreibt. So eine Ignoranz ist unglaublich.
 
H

hanghaus2023

"Der Käufer unterwirft sich wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der notariellen Fälligkeitsmitteilung und etwaiger Verzugszinsen ab dem Tage der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Gleiches gilt für den Verkäufer wegen seiner Verpflichtung zur Räumung und Verschaffung des Besitzes. Auf Antrag kann ohne weitere Nachweise vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, dem Verkäufer jedoch erst nach Fälligkeit des Kaufpreises und dem Käufer erst nach Nachweisder Kaufpreiszahlung"
Was kannst Du hier nicht verstehen? Du kannst den sofort rausschmeissen oder die Zwangsvollstreckung beantragen.
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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