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ᐅ Grunddienstbarkeiten werden von zukünftigem Nachbar ignoriert?


Erstellt am: 19.08.21 08:18

matte20.08.21 20:37
11ant schrieb:

Grundstücke mit dem höchstmöglichen Maß an Quadratmetern verkaufbarer Fläche vollzu*(l)***en, ist genau das, worauf bei Investoren geschätzte Architekten "dressiert" sind. Diese Denkbahnen haben die internalisiert, das läuft bei denen schon als automatisches Programm. "Fehlplanung" ist da eine sozialkritische Deutung.

Ja, mit solchen "Architekten" darf ich mich dann beruflich rumschlagen...
Die bekommen es wegen der Wohnflächenmaximierung regelmäßig gebacken, dass HLS Steigschächte im Wohnungsbau eher einer Route durch ne Altstatt gleichen, anstatt gerade durch alle Stockwerke zu laufen.
Das einzig wichtige Kriterium ist, wie man die Wohnfläche auch noch bei der 2. Nachkommastelle maximiert. 🙄

Beim Thema Schallschutz bzgl Schmutzwasser und anderen Themen schauen sie dich dann an wie der Ochs am Berg. 😱
matte31.08.21 11:56
Bin gerade vom Gespräch mit den Bauherren und meinen Eltern zurück.

Konnten uns einigen und alles nimmt seinen Lauf. 😉

Der eine Carport (Welcher direkt auf der Zufahrt steht) wird verschoben, dass meine Eltern ihr Wegerecht wahr nehmen können. Die anderen Carpots (Innerhalb des 3m-Streifens mit der Bebauungsunterlassung) bleiben so wie geplant. Im Gegenzug Übernehmen sie die Kosten um auf unserem Grundstück ne Hecke zu Pflanzen, damit wir nen Sichtschutz bekommen.

Alles Gut. 😀
Apolyxo02.09.21 13:52
Um den Punkt der Nachbarbeteiligung noch einmal vollständighalber aufzugreifen:

Bitte einmal Verwaltungsgerichts Würzburg, Urteil v. 28.05.2019 – W 4 K 18.671 durchlesen.

Sowie auch VGH München, Beschluss v. 09.01.2018 – 9 C 17.88

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine fehlerhafte oder sogar vollständig fehlende Beteiligung des Nachbarn entgegen Art. 66 BayBO – und damit auch ein Verstoß gegen Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO – dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen kann. Diese Nachbarbeteiligung ist ein Mittel für die Behörde, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten; der Schutzzweck liegt aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst. Nachbarschutz kommt dieser Vorschrift nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 9 ZB 12.839 – juris Rn. 7; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 17). Eine unterlassene Nachbarbeteiligung hat allein zur Folge, dass der Baugenehmigungsbescheid gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO dem Nachbarn zuzustellen ist, wobei diese Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O. juris Rn. 17).


Die Novelle aus diesem Jahr scheint die Rechtslage nicht groß geändert zu haben. Die Rechtsprechung wird also unverändert weiter so gelten.

Dazu auch die Synopse zur Novelle (Quelle Stadt München):


Zweispaltiger Vergleich von Art. 66 Nachbarbeteiligung mit rotem Text, der Änderungen kennzeichnet.
stefan_baut03.09.21 17:19
11ant schrieb:

EINE (Singular !!!) Chance zum friedlichen Rückzug würde ich dem Gegner jedenfalls geben.

Sorry für Offtopic, aber: was wäre denn der Plural von "eine"? 😳
Tolentino03.09.21 17:34
Zwei(e), Drei(e), (...), Tausende, ... Chancen.
Oder einfach mehrere
11ant03.09.21 21:43
stefan_baut schrieb:

Sorry für Offtopic, aber: was wäre denn der Plural von "eine"?
Ich hätte auch schreiben können:
"EINE Chance zum friedlichen Rückzug würde ich dem Gegner jedenfalls geben."
Fettdruck geht hier leider seit einiger Zeit nicht mehr.
Ich wollte dennoch betonen, nicht "eine und noch eine und noch eine ..." zu meinen.
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novelle