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ᐅ Fertighaus: Deckenhöhe geringer als vereinbart - Ansatzpunkte für die Schadensberechnung


Erstellt am: 07.01.26 20:48

N
nordanney
08.01.26 23:19
ypg schrieb:

Nix langsam. 1. habe ich „kann“ geschriebe
Doch langsam. Von einer konkludenten Abnahme bist du mit einem Schrank meilenweit entfernt. Auch wenn du „kann“ schreibst, sorgst du damit für unnötige Verunsicherung. Sag lieber, dass der TE nicht noch weiter machen soll mit einem Einzug (oder Vorkehrungen treffen wie ich geschrieben habe und vor allem seinen Vertrag zur Annahme e lesen).

Aber er handelt jetzt ja passend und die Abnahme würde auch den offensichtlichen Mangel nicht plötzlich legalisieren.
Y
ypg
09.01.26 00:40
nordanney schrieb:

Von einer konkludenten Abnahme bist du mit einem Schrank meilenweit entfernt.
Eben nicht. Es ist eine stillschweigende Abnahme.
Und an
auch das Einbehalten eines Restbetrages kehrt die Rechte nicht um, eher umgekehrt 😉
1
11ant
09.01.26 10:41
Im Aufstellen eines Schrankes kann man einen Einzug und in diesem wiederum eine konkludente Abnahme sehen, der entsprechend unverzüglich eine Rüge der vorgefundenen Mängel folgen sollte. Damit die Rüge frist- und formgerecht auch vollständig ist, sollten die Mängel nicht tröpfchenweise gerügt werden. Ein Anwalt sollte auch die richtigen Gutachter kennen (und wird darüber aufklären, wie es um Beweislast- und Schuldverhältnisse bestellt ist). Also Laptop zuklappen, Anwalt anrufen.
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G
Gerddieter
09.01.26 22:55
Was soll eigentlich diese Ganze Abnahme Diskussion bei der fehlerhaft erstellten Deckenhöhe bringen?
Ihr suggeriert, wenn abgenommen (egal ob bewusst oder unbewusst) egalisiert sich die fehlerhafte Bauausführung?... das ist falsch !
Und wenn mir der Mangel 2 Jahre nach Abnahme erst auffällt bleibt der Vertragsnehmer schadenersatzpflichtig - solange ich nachweisen kann dass er den Fehler verursacht hat (Beweislastumkehr).
Bei einem Kratzer in der Schiebetüre 2 Jahre nach Abnahme eher schwierig, - bei einer zu niederen Deckenhöhe easy!
GD
1
11ant
10.01.26 00:50
Gerddieter schrieb:

Was soll eigentlich diese Ganze Abnahme Diskussion bei der fehlerhaft erstellten Deckenhöhe bringen?
Ihr suggeriert, wenn abgenommen (egal ob bewusst oder unbewusst) egalisiert sich die fehlerhafte Bauausführung?... das ist falsch !
Das mußt Du mißverstanden haben. Ohne Frage sieht jeder Depp und daran gibt es auch nichts zu deuteln, daß ein Schrank in einen 10 cm zu niedrigen Raum nicht hineinpaßt - sachlich ist hier kein schwieriger Beweis zu führen. Rechtlich schafft die Abnahme - egal ob explizit oder konkludent - jedoch eine Beweislastumkehr: bis dahin muß(te) der Auftragnehmer noch beweisen, seinen Werklohn ungemindert verdient zu haben, danach hingegen darf er das als erwiesen annehmen und der Auftraggeber muß reklamieren, daß der Gegenwert für sein Geld nicht korrekt ist. Dabei hat er auch Form und Frist zu beachten und sollte z.B. klar erkennbar machen, ob seine Rüge noch zu vervollständigen ist. Kann der Auftragnehmer gutgläubig annehmen, vollständig und tadellos geleistet und geliefert zu haben, wird auch seine Bezahlung fällig. So wie der Auftragnehmer das Werk auch konkludent abnehmen kann, so kann auch die Fälligkeit der Zahlung durch Formmängel oder Verfristung der Rüge entstehen und schwupps kann der Auftragnehmer verlangen, daß die Geiselnahme am Einbehaltsbetrag aufgegeben wird. Es ist ein ggf. teurer Irrtum, die Höhe und Dauer des Einbehaltes liege im Ermessen des Auftraggebers und dessen subjektive Unzufriedenheit genüge für ein einseitiges Muskelspiel. Nein, vielmehr hat er die Gratwanderung des Angemessenheitsgrundsatzes zu beachten und nimmt klugerweise an, daß sich die Berurteilung seines eigenen Handelns dem Überblick eines Nichtjuristen entzieht. Also flugs zum Anwalt mit dem Ärger, wenn man kein Eigentor-Schützenkönig werden will. Auch ein Anwalt könnte ein hitzköpfiger Streithansel mit Rechthaberhybris sein, hätte dafür aber eine Berufshaftpflichtversicherung und zumindest, ach, Form und Frist "studieret", wie der Geheime Rat so schön sagte.

Wer seine Räume möbliert, mutiert vom Bauherrn zum Hausbesitzer und damit vom Auftraggeber zum Werklohnschuldner, ob ihm die juristische Dimension seines Handeln nun bewußt ist oder nicht. Der Welpenschutz für den Nichtkaufmann Verbraucher wird von diesem regelmäßig unterschätzt und zwingt dann einen Richter, gefühltes Unrecht wider den "gesunden" Menschenverstand zu sprechen. "Der Andere hat aber angefangen und mein schönes Haus zu niedrig gebaut" nützt da nichts, mimimi. Egal, ob man kompetent ist, einen Zollstock zu benutzen und die Sache eigentlich "klar" ist. Genau für diese Inkongruenz von Gerechtigkeit und Gesetzestext hat der Teufel die Volljuristen erfunden (und welche Partei sich als letzte eines solchen bedient, hat „verloren“).
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