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ᐅ Einliegerwohnung Verkauf, nun klopft das Finanzamt an


Erstellt am: 23.10.16 15:41

MarcWen23.10.16 15:41
Hierzu folgender Sachverhalt:

Schwiegereltern kaufen 2002 eine Einliegerwohnung für Ihre Tochter, übernehmen die Finanzierung.

2005 heiratet die Tochter. Schwiegereltern wollen auf Nr Sicher gehen und lassen 2006 die Wohnung auf sich überschreiben. Zu der Zeit müssten noch ca. 16T Schulden auf der Einliegerwohnung gewesen sein.

2016 wird die Wohnung verkauft.

Nun kommt Post vom FA und man wird aufgefordert alles offen zu legen.

Wie argumentiert man nun am besten um natürlich keine Steuern zu zahlen?

Danke
Alex8523.10.16 21:42
Schenkungssteuer für die Rückübertragung plus Zinsen seit Zeitpunkt der Schenkung.
Entsprechend Steuern auf den Gewinn beim Verkauf der Wohnung.
Reine Lauenmeinung.
Ihr braucht dringend professionelle Hilfe. Je nach Wert der Einliegerwohnung gehts um nicht wenig Geld.
MarcWen23.10.16 22:01
Ja Termin beim Steuerberater. Vielleicht kennt wer ähnliche Fälle oder Urteile.
MarcWen23.10.16 22:17
Bei Google aus 2010:
Die Steuerpflicht eines Haus- bzw. Wohnungsverkaufs als so genanntes privates Veräußerungsgeschäft richtet sich nach § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.

Danach sind solche Verkäufe nicht steuerpflichtig, wenn
- das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder

- der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt.

Wenn Ihr Sohn die Wohnung, die jetzt verkauft werden soll, seit der Schenkung selber bewohnt, ist bereits nach der erstgenannten Alternative der Verkauf steuerfrei. Er hat die Wohnung dann im Jahr der Veräußerung (2010) und den beiden Vorjahren (2009 und 2008) entsprechend genutzt.

Aber auch nach der zweitgenannten Alternative ist der Verkauf grundsätzlich steuerfrei. Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt mehr als 10 Jahre. Da unter Anschaffung nur ein entgeltlicher Erwerb zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2005 (IX R 14/03) BStBl. 2006 II S. 513), fällt die Übertragung des Hauses im Jahre 2007 durch Schenkung an Ihren Sohn nicht unter diesen Begriff. Es ist daher für die Berechnung der Veräußerungsfrist auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks durch Sie (1989) abzustellen. Um mit Ihren Worten zu sprechen, tritt Ihr Sohn also "in Ihre Fußstapfen".
Musketier24.10.16 07:23
Ich habs nicht ganz verstanden, wann wer Eigentümer war, wie der Übertrag abgelaufen ist und wer die Wohnung tatsächlich genutzt hat.

Ich hab das jetzt so verstanden:

2002
Eigentümer Tochter
Finanzierung Schwiegereltern
Nutzer Tochter


2006 Schenkung
Eigentümer Schwiegereltern
Finanzierung Schwiegereltern
Nutzer Tochter

Normalerweise wäre das seit 2006 ja eigentlich eine Vermietung (vermutlich aber unentgeltlich?)
Ob die unentgeltliche Überlassung als Eigennutzung zählt, bin ich mir nicht sicher.
Meines Wissens wird aber bei Schenkung oder Erbschaft auf die Anschaffung des Rechtsvorgängers abgestellt.
Das heißt zwischen An und Verkauf sind 14 Jahre. Und damit spätestens bei dem Punkt steuerfrei.



bei Steuer.de gefunden
Spekulationssteuer bei geschenkten und geerbten Grundstücken
Bei einem geschenkten oder geerbten Grundstück kommt es für die Frist darauf an, wann der Vorbesitzer das Grundstück erworben hat. Kauft ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten. Bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist führt dies dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks versteuert werden muss. Ein Verkauf kann in solchen Fällen durch eine Spekulationssteuer zu einer teuren Falle werden. Ein Beratungshonorar vor einem Verkauf kann gut angelegt sein und viel Geld sparen!
andimann24.10.16 08:39
Moin,
wenn ich es richtig verstehe, war es 2006 rechtlich eine Schenkung der Tochter an die Eltern. Da gibt es afaik keine Freibeträge. Umgekehrt gibt es hohe Freibeträge für Schenkungen der Eltern an die Kinder.
Es ist aber auch 10 Jahre her, verjährt das nicht?
Da ist dringend ein Gespräch mit dem Steuerberater fällig.

Viele Grüße,

Andreas
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