Doppelgarage: Grenzbebauung, 3m Abstand oder auch dazwischen?

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E

Escroda

An seiner Garage vorbeigehen zu können bzw. einen Hammerschlag auch auf eigenem Boden ausüben zu können wäre mir zumindest noch nicht begegnet, daß eine Landesbauordnung oder ein Bebauungsplan das speziell unterbände.
Mit der Frage "Was will der Autor uns damit sagen?" bin ich an dieser Stelle leider überfordert. Falls es etwas mit Mindestabständen zu tun hat, möchte ich anmerken, dass in manchen Bundesländern auch für privilegierte Gebäude "hopp oder topp" gilt, also entweder auf der Grenze oder mit mindestens 0,5m (BW) bzw. 1m (NI) Grenzabstand, um sogenannte "Schmutzecken" zu verhindern. In NRW wurde das irgendwann mal aus der Landesbauordnung gestrichen.
 
B

Bieber0815

Ein Abstand zwischen 0 und 3 m ist m.E. zulässig. Aber ich verstehe die Anordnung so, dass bei jedem Abstand unter 3 m die Nachbarbebauung berücksichtigt werden muss. Eine Doppelgarage mit Flachdach und 1 m Abstand ist erlaubt. Ein Satteldach aber nicht.
Wenn nun auf dem Nachbargrundstück eine Garage mit Flachdach in Grenzbebauung errichtet wird,
 
11ant

11ant

also entweder auf der Grenze oder mit mindestens 0,5m (BW) bzw. 1m (NI) Grenzabstand, um sogenannte "Schmutzecken" zu verhindern.
Ich meinte, daß in der Regel auch ein oder zweieinhalb Meter statt null oder drei Meter möglich sein werden. Weniger als 1m fände auch ich nicht praxisgerecht und "nicht Fisch und nicht Fleisch", denn so viel Durchgangsbreite braucht man schon, erst recht mit ein wenig Grünzeug an der Grenze.

Aber ich verstehe die Anordnung so, dass bei jedem Abstand unter 3 m die Nachbarbebauung berücksichtigt werden muss.
So sehe ich das auch: bei Zweimeterneunzig sehe ich noch das gleiche Anpassungsgebot greifen wie bei einem Nullabstand.

Die konkrete Teilfrage
Könnte man mit einem Abstand von zum Beispiel 1m zur Grundstücksgrenze dann trotzdem ein Satteldach errichten?
würde ich demnach bei einem Flachdach der Nachbargarage verneinen.
 
Zuletzt aktualisiert 03.07.2025
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