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Frank_2025
Guten Tag,
ein Nachbar hat eine Überdachung zwischen seiner Scheune und seinem Seitengebäude entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet. Ob das eine Überdachung oder ein Carport sein soll ist unklar. Das ganze ist auch noch nicht fertig. Laut Aussage des örtlichen Bauordnungsamtes handelt es sich wohl um ein privilegiertes verfahrensfreies Vorhaben gemäß Anhang zu § 50 LBO BW ohne Abstandsflächen innerörtlich nach § 34 BauGB. Wir gehen jetzt mal von der baurechtlichen Zulässigkeit der Überdachung aus. Über die Höhe (über 3 m) kann man sich streiten oder auch nicht.
Zu meiner Frage: Eine Rückbebauung auf unserer Seite in Anlehnung an den Giebelbereich der bestehenden Scheune ist baurechtlich möglich (§ 34 BauGB). Angenommen wir würden hier in nächster Zeit an die Scheune ohne Versatz (nicht über Eck) in Verlängerung der Traufseite anbauen wollen (mit Brandwand F90) zum bestehenden Giebel: Muss hier zum Beispiel auch wegen eventuellem Brandüberschlag ein Brandschutz an bzw. wegen der Konstruktion der Überdachung des Nachbarn vorgesehen werden?
Danke für eine Rückmeldung.
ein Nachbar hat eine Überdachung zwischen seiner Scheune und seinem Seitengebäude entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet. Ob das eine Überdachung oder ein Carport sein soll ist unklar. Das ganze ist auch noch nicht fertig. Laut Aussage des örtlichen Bauordnungsamtes handelt es sich wohl um ein privilegiertes verfahrensfreies Vorhaben gemäß Anhang zu § 50 LBO BW ohne Abstandsflächen innerörtlich nach § 34 BauGB. Wir gehen jetzt mal von der baurechtlichen Zulässigkeit der Überdachung aus. Über die Höhe (über 3 m) kann man sich streiten oder auch nicht.
Zu meiner Frage: Eine Rückbebauung auf unserer Seite in Anlehnung an den Giebelbereich der bestehenden Scheune ist baurechtlich möglich (§ 34 BauGB). Angenommen wir würden hier in nächster Zeit an die Scheune ohne Versatz (nicht über Eck) in Verlängerung der Traufseite anbauen wollen (mit Brandwand F90) zum bestehenden Giebel: Muss hier zum Beispiel auch wegen eventuellem Brandüberschlag ein Brandschutz an bzw. wegen der Konstruktion der Überdachung des Nachbarn vorgesehen werden?
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