Bemusterungsausstellung verbindlich? Abweichung zur Ausführung

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Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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Dr Hix

Dr Hix

Die Fenstertüren sind jedoch identisch zur Ausstellung als "barrierearm" beschrieben (kein normierter Begriff).
Ich halte das für eine Spitzfindigkeit des GUs. Die Bezeichnung "barrierearm" wird ja bloß hilfsweise verwendet, wenn ein Bauteil (oder ein ganzes Haus) nicht in jeder Hinsicht "barrierefrei" ausfällt (Beispiel: Dusche ebenerdig (barrierefrei), aber mit 80x80 zu klein, also insgesamt doch nur barrierearm).

Bei einer Hebeschiebetür ergäbe sich die Barrierefreiheit über die nicht vorhandene Schwelle und die (ggf. motorisch) unterstützte Bedienung. Da ich einmal davon ausgehe, dass auf der Bedienung kein besonderer Augenmerk lag (das sind meist Speziallösungen), kann sich die Hebeschiebetür nur noch über die Schwelle als "barrierearm" qualifizieren und das heißt dann maximal 20mm.
 
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