ᐅ Baurecht: 2. Rettungsweg aus Dachgeschoss (Walmdach)
Erstellt am: 20.04.2021 16:59
RomeoZwo 20.04.2021 16:59
Hallo,
bei einem 3 Familienhaus , Baujahr 2013, wurde das DG anders als in der Baugenehmigung ausgebaut (OG+DG sind jeweils 2 Maisonettwohnungen).
In der Baugenehmigung war eine Galerie vorgesehen, die ich als "Einbau im Raum" als zulässig erachten würde.
In der Ausführung wurde das DG jedoch vollständig als eigenes Geschoss ausgeführt (inkl. 2 Zimmer + Bad). Es handelt sich um ein Walmdach mit 23° Dachneigung. An den Doppelflügelfenster im DG sind keine Rettungspodeste vorhanden.

Kann hier jemand meine Meinung (nicht zulässig) bestätigen oder verneinen?
bei einem 3 Familienhaus , Baujahr 2013, wurde das DG anders als in der Baugenehmigung ausgebaut (OG+DG sind jeweils 2 Maisonettwohnungen).
In der Baugenehmigung war eine Galerie vorgesehen, die ich als "Einbau im Raum" als zulässig erachten würde.
In der Ausführung wurde das DG jedoch vollständig als eigenes Geschoss ausgeführt (inkl. 2 Zimmer + Bad). Es handelt sich um ein Walmdach mit 23° Dachneigung. An den Doppelflügelfenster im DG sind keine Rettungspodeste vorhanden.
Kann hier jemand meine Meinung (nicht zulässig) bestätigen oder verneinen?
nordanney 20.04.2021 17:08
Wofür Rettungspodeste? Kenne es so, dass es ok ist, sofern die Feuerwehr mit der Leiter dran kommt (Stand 2016 in NRW. Quelle: Feuerwehr NRW beim eigenen Haus).
RomeoZwo 20.04.2021 17:12
Gibt es dazu eine Norm? Oder hängt das davon ab welches Feuerwehrauto die Gemeinde gerade im Einsatz hat?
Sparfuchs77 20.04.2021 17:47
nordanney schrieb:
Kenne es so, dass es ok ist, sofern die Feuerwehr mit der Leiter dran kommtAber glaub nur wenn die Kante vom Doppelflügelfenster horizontal einen Meter von der Dachkante entfernt ist und der Kniestock kleiner 90cm ist. Sonst muss ein Tritt vors Fenster bis zu entsprechend diesem 1m Abstand.
Hat wohl was damit zu tun wie man sich bemerkbar machen kann. Ist der Abstand zu groß wird man von unten nicht gesehen.
Entscheidend wird wohl auch das Bundesland sein.
nordanney 20.04.2021 19:43
Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.
==> Das gilt in Sachsen.
==> Das gilt in Sachsen.
RomeoZwo 20.04.2021 19:49
Hmm. Es sind 2,8m zur Traufkante. Also wohl nicht zulässig. Deswegen wohl auch anders genehmigt als gebaut.
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