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ᐅ Baugesetzbuch-Bauträgervertrag - Verschiebung vertraglichen Übergabetermins


Erstellt am: 21.09.2015 18:10

KarlR 21.09.2015 18:10
Wir haben bei einem Bauträger ein Haus mit Grundstück gekauft. In dem Notarvertrag nach Baugesetzbuch wurde ein verbindlicher Übergabetermin, jedoch keine Vertragsstrafe festgelegt. Der Vertrag ist von Anfang Mai und legt die Übergabe des Objektes für den 31.05.16 fest.
Heute haben wir von dem Bauträger ein Schreiben bekommen, dass wegen erweiterten Straßenbaumaßnahmen der neuen Straße der Termin nicht gehalten werden kann. Zitat aus dem Schreiben: "Der neue Übergabetermin ist der 31.10.16. [...] Ursache für die Verschiebung des vertraglich zugesagten Übergabetermins ist [...]."

Nun zu den Fragen:

1.
Müssen wir auf das Schreiben reagieren, damit der neue Termin nicht als stillschweigend hingenommen gilt? Es ist klar, dass unser Vertragstermin (31.05.16) nicht zu halten ist. Wir wollen nur die Optionen zu Vertragsstrafen offen lassen.

2.
Da keine genaue Vertragsstrafe im Notarvertrag vereinbart ist, gibt es nach Baugesetzbuch standardisierte Vertragsstrafen? Gelesen haben wir mal etwas über die ortsübliche Miete des Kaufobjektes pro Monat.

Bauexperte 21.09.2015 23:41
Guten Abend,
KarlR schrieb:

1.
Müssen wir auf das Schreiben reagieren, damit der neue Termin nicht als stillschweigend hingenommen gilt? Es ist klar, dass unser Vertragstermin (31.05.16) nicht zu halten ist. Wir wollen nur die Optionen zu Vertragsstrafen offen lassen.
Wenn keine Vertragsstrafe vereinbart wurde, gibt es auch keine Option offen zu halten.
KarlR schrieb:

2.
Da keine genaue Vertragsstrafe im Notarvertrag vereinbart ist, gibt es nach Baugesetzbuch standardisierte Vertragsstrafen? Gelesen haben wir mal etwas über die ortsübliche Miete des Kaufobjektes pro Monat.
Nein.

Schau mal in Deinen Notarvertrag. Darin sollte sich etwas zu Ausschlüssen finden, welche eine Verlängerung der Bauzeit "deckeln". Alles andere würde mich sehr wundern.

Grüße, Bauexperte

Musketier 22.09.2015 07:34
Zumindest bei den Werkverträgen steht bei den Vertragsstrafe oftmals drin, dass die Strafe nur zu zahlen ist, wenn das Unternehmen diese zu verschulden hat. Schlechtes Wetter, verschleppte Eigenleistung etc. führen nicht zu Schadensersatzzahlungen.

Meines Wissens gibt es keine feste Regelung hinsichtlich Schadenersatzzahlungen, aber es gibt dazu viele Gerichtsurteile, an deren Ausgang sich auch die Werverträge mit deren Schadenersatzformulierungen orientieren. z.B. 0,5% der Auftragssumme pro (vollen) Monat oder 0,01%-0,02% pro Tag. Das betrifft aber wie oben schon geschrieben immer nur von Bauunternehmen bzw. deren Subs verschuldete Verzögerungen.

KarlR 22.09.2015 10:02
Erstmal vielen Dank für die Antworten. Vielleicht habe ich mit dem Wort "Vertragsstrafe" etwas falsch gelegen. Nennen wir es ab jetzt Schadenersatz.
Was kann man dabei anrechnen?
- Finanzierungsmehrkosten?
- Nutzungsausfallentschädigung da nicht gleichwertige Wohnung?
- ...?

Und müssen wir um Schadensersatzansprüche zu stellen vorerst auf das Schreiben des Bauträgers eingehen (Frage 1)?

Musketier 22.09.2015 10:15
Auf welcher Grundlage willst du denn beim Bauträger einen Schaden geltend machen, den er gar nicht zu verantworten hat. Oder erstellt der Bauträger selbst die Straße?

Außerdem grenzen deine Fragen schon an das Thema Rechtsberatung. Dafür gibt es einen eigenen Berufszweig, dem das Thema vorbehalten ist. Sinnvoller wäre es natürlich gewesen den Vertrag vor Unterschrift prüfen zu lassen.

KarlR 22.09.2015 10:23
Das hätte ich vllt. besser hervorheben sollen. Ja der Bauträger erstellt die Straße selbst!

P.s. Der Vertrag wurde geprüft!
vertragsstrafenbauträgernotarvertragbaugesetzbuch