Hausbau - Ratgeber
Bauherrenhilfe
- Bauherrenhilfe vor Vertragsabschluss
-- Warum einen unabhängigen Baubetreuer?
-- Vertragsgrundlagen
-- Bausumme
-- Zahlungsplan zur Kostenkontrolle
-- Pflichten des Bauherren vor Vertragsabschluss
-- Unterlagen beim Hausbau vor Vertragsabschluss
- Bauherrenhilfe nach Vertragsabschluss
-- Bauantrag bei Behörden
-- Bau-Genehmigungsverfahren bei Baubehörden
-- Bauspezifische Versicherungen
-- Bauzeitenplan
-- Baubeginn - die Letzten Pflichten der Bauherrschaft
- Bauherrenhilfe während der Bauzeit
- Gewährleistungsansprüche
- Bauabnahme
Baufinanzierung
- Baufinanzierung - Allgemeine Fragen
- Kreditarten
- Kredit-Konditionen
- Bausparen
- Staatliche Förderungen
- Verkehrswert
- Haushaltsrechnung und Bonität
Hausbau Planung
- Haustypen
- Hausbau Vorbereitungsarbeiten
- Das Baugrundstück
- Baugrund beim Hausbau
- Baurecht
- Gebäudeschutz
- Erdarbeiten und Wasserhaltung
- Stützmauern
- Einfriedung
- Untergeschoss
- Kanalisation
- Tragende Elemente
- Nichttragende Innenwände
- Fundation / Fundament
- Deckenkonstruktionen
- Dächer
- Kaminanlagen
- Treppen Rampen Leitern
- Dachbeläge und Spengler
- Fenster
- Sonnen und Wetterschutz
- Aussenputze
- Einbauten, Küchen, Türen
- Bodenbeläge und Unterlagsböden
- Parkett
- Gips, Wand, Decke
Haustechnik und Energie
- Heiztechnik
- Lüftung und Klimatechnik
- Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Erneuerbare Energie
Whirlpools / Jacuzzi
Hausbau Magazin
- Baufinanzierung trotz Krise?
- Das Blockhaus
- Moderne Dämmstoffe im Vergleich
- Erker Vor- und Nachteile
- Glasflächen beim Hausbau
- Günstig ein Haus Bauen
- Mediterraner Hausbaustil
- Mehrgenerationenhaus
- Moderne Architektur
- Gartengestaltung leicht gemacht
- Traditioneller Ziegelbau
- Villa als höchster Traum
- Im Eigenheim Ruhestand geniessen
- Altbau sanieren
- Kauf einer Holzgarage
- Immobilienmakler
- Arbeitshandschuhe für den Winter
- Zuhause verschönern
- Outdoor-Plissees
- Schlafzimmer planen
- Terrassenüberdachung
- Wohngebäudeversicherung
- Zaunarten und Eigenschaften
- Hauseingang gestalten
- Der perfekte Grundriss
- Sparsamer heizen im Altbau
- Einfamilienhaus smart finanzieren
- Planung einer PV-Anlage
- Neues Haus
- Immobilienfinanzierung
- Installation einer Photovoltaikanlage
- Asbest erkennen und entfernen
- Gartenpflege im Frühling – worauf achten
- Sauna im Fokus - Wellness zuhause
- Erfolgreich vermieten
- Die perfekte Winterbekleidung
- Das Niedrigenergiehaus
- Der April und seine Stürme
- Architektonische Vielfalt
- Ökologisch und nachhaltig bauen
- Das perfekte Schlafzimmer
- Nachhaltige Energieversorgung
- Zukunftsorientiert bauen
- Nachhaltigkeit beim Hausbau
- Tiny Houses
- Wärmepumpen als nachhaltige Heizvariante
- Maßgeschneiderten Kleiderschrank
- Der richtige Baukredit
- Ratgeber für erfolgreichen Hausbau
- Haus als Altersvorsorge
Do-it-yourself Anleitungen
- Verlegeanleitung für Bodenbeläge und Parkett
- Bodenbeläge und Parkett reinigen und pflegen
- Malerarbeiten am Haus
- Garten Tipps
- Umzug und Reinigung

ᐅ Abbruchkosten eines Vertrages mit Baubetreuer

Erstellt am: 05.10.16 19:57
F
Fenix2k
B
Bauexperte
06.10.16 09:09
Guten Morgen,
Fenix2k schrieb:

Er ist kein Bau-Ing., falls das eine Rolle spielt. Er ist "Baubetreuer", was bekanntlich keine geschützte Berufsbezeichnung ist. Darf er überhaupt nach HOAI abrechnen?
Nein, darf er nicht; u.a. dem vorzugreifen, habe ich ebenfalls das Baugesetzbuch zitiert.
Fenix2k schrieb:

Wir haben einen "Architekten- und Projektsteuerungsvertrag" mit einem so genannten Baubetreuer unterschrieben. Der Vertrag beinhaltet die Baubeschreibung zu einem vereinbarten Festpreis 321.000 €.
Das ist - nach meinem Verständnis - ein normaler Werkvertrag; gleich, welchen Namen das Kind trägt. Die Beschränkung "Kündigung nur aus wichtigem Grund" kenne ich dagegen nur aus Arbeits- oder Handelsvertreterverträgen. Vlt. trägt @Otus11 etwas zur Aufklärung bei.

Was ist denn - außer der BB, vertraglich festgehalten?
Fenix2k schrieb:

Für die erbrachte Leistung möchte ich ja auch gern zahlen. Aber natürlich nicht mehr als nötig. Ich finde, es sollte für beide Seiten fair bleiben.
In **§ 649, Kündigungsrecht des Bestellers, steht:

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Aus diesem § läßt sich leicht ableiten, daß Dein Baubetreuer wesentlich mehr Euronen in Rechnung stellen könnte, als er es getan hat. Jedoch nur dann, wenn ich mich nicht irre in der Frage Werkvertrag ja/nein.


**Quelle: dejoure.org

Grüße, Bauexperte
L
Legurit
06.10.16 09:12
Nun ja... denke schon dass er auch entgangenen Gewinn geltend machen kann. Er hätte ja sonst andere Projekte annehmen und durchführen können.
Im Zweifel wärt ihr sicher bei einem RA für Baurecht (Erstberatung) nicht schlecht aufgehoben.
werkvertragunternehmervergütung