Abbruchkosten eines Vertrages mit Baubetreuer

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B

Bauexperte

Guten Morgen,

Er ist kein Bau-Ing., falls das eine Rolle spielt. Er ist "Baubetreuer", was bekanntlich keine geschützte Berufsbezeichnung ist. Darf er überhaupt nach HOAI abrechnen?
Nein, darf er nicht; u.a. dem vorzugreifen, habe ich ebenfalls das BGB zitiert.

Wir haben einen "Architekten- und Projektsteuerungsvertrag" mit einem so genannten Baubetreuer unterschrieben. Der Vertrag beinhaltet die Baubeschreibung zu einem vereinbarten Festpreis 321.000 €.
Das ist - nach meinem Verständnis - ein normaler Werkvertrag; gleich, welchen Namen das Kind trägt. Die Beschränkung "Kündigung nur aus wichtigem Grund" kenne ich dagegen nur aus Arbeits- oder Handelsvertreterverträgen. Vlt. trägt @Otus11 etwas zur Aufklärung bei.

Was ist denn - außer der BB, vertraglich festgehalten?

Für die erbrachte Leistung möchte ich ja auch gern zahlen. Aber natürlich nicht mehr als nötig. Ich finde, es sollte für beide Seiten fair bleiben.
In **§ 649, Kündigungsrecht des Bestellers, steht:

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Aus diesem § läßt sich leicht ableiten, daß Dein Baubetreuer wesentlich mehr Euronen in Rechnung stellen könnte, als er es getan hat. Jedoch nur dann, wenn ich mich nicht irre in der Frage Werkvertrag ja/nein.


**Quelle: dejoure.org

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
L

Legurit

Nun ja... denke schon dass er auch entgangenen Gewinn geltend machen kann. Er hätte ja sonst andere Projekte annehmen und durchführen können.
Im Zweifel wärt ihr sicher bei einem RA für Baurecht (Erstberatung) nicht schlecht aufgehoben.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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