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ᐅ Ärger mit Bauträger - Sonderausstattung a. Bauwerkvertrag nehmen


Erstellt am: 10.06.12 11:15

B
Bauexperte
10.06.12 11:15
Hallo Bernd,

Rechtsberatung darf ich nicht leisten; diese ist in D ausschließlich den beratenden Berufen vorbehalten!
posterino schrieb:
Unser Bauträger will uns aber, ohne weitere Begründungen lediglich 250,00 Euro zurückerstatten und beruft sich hierbei auf den §649 des Baugesetzbuch.

Ist so eine hohe Minderung gerechtfertigt oder können wir uns dagegen wehren?
Dieser Vorfall ist ein gutes Beispiel dafür, dass Du - sorry - im Vorfeld an der falschen Stelle gespart hast ...

Im Deinem Werkvertrag - im § xyz betreffend die Vergütung - steht mit Sicherheit sinngemäß: "Bei Herausnahme von Leistungen, welche in § xyz vereinbart sind, gilt die vom Auftragnehmer angebotene Rückvergütung für die Leistung, womit sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden erklärt."

Damit bist Du Letzter und hast keine Handhabe, Dich gegen die angebotene Höhe der Rückvergütung zur Wehr zu setzen. Ein Überprüfung des Werkvertrages nebst Anlagen von kompetenter Seite im Vorfeld, hätte diese Formulierung zur Spezifizierung angemahnt.

Der § 649 Baugesetzbuch hat damit imho weniger zu tun, da Du ja den Werkvertrag nicht gänzlich kündigen willst, sondern nur um eine bestimmte Leistung mindern.

Freundliche Grüße
P
posterino
10.06.12 11:36
Hallo Bauexperte,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Ich habe gerade noch mal im Vertrag geblättert und zur Kündigung folgendes gefunden:
Das Kündigungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach § 649 Baugesetzbuch. Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers richtet sich nach §§ 642, 643 Baugesetzbuch.
Weitere Erläuterungen zur Kündigung sind nicht im Vertrag enthalten.
Bedeutet dies dann nicht, dass in diesem Falle, auch wenn nicht der komplette Vertrag sondern nur eine Position gekündigt wird, trotzdem der § 649 greift?
Wäre dann die Berechnung des Bauträgers, was er sich einbehalten darf nicht: 5% des Auftragswertes + seine entstandenen Kosten, wobei er diese noch plausibel nachweisen müsste?

Wir hatten zuvor schon einen identischen Fall, da hat unser Bauträger das gleiche Spielchen betrieben:
Position lt. Bauwerkvertrag 680,00 Euro; Erstattung ohne Angabe von Gründen nur mit dem Hinweis auf § 649 Baugesetzbuch und dass dies sein Recht sei 120,00 Euro.

Vielen Dank nochmals für Deine unverbindliche Meinung ohne Rechtsberatung.

Grüße
Bernd
B
Bauexperte
10.06.12 13:52
Hallo,
posterino schrieb:
Ich habe gerade noch mal im Vertrag geblättert und zur Kündigung folgendes gefunden:
Das Kündigungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach § 649 Baugesetzbuch. Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers richtet sich nach §§ 642, 643 Baugesetzbuch.
Nochmal, ich bin kein RA, deshalb darf ich nicht beratend tätig werden und deshalb bezieht sich auch meine Antwort ausschließlich auf meine subjektive Erfahrung.

Für mich hat die Änderung der Leistung nichts mit der Kündigung des Vertrages gemein; auch nicht bei Herausnahme einer Teilleistung. Beim betreffenden § ist das Baugesetzbuch eigentlich sehr deutlich.

Schau mal in die Position Vergütung Deines Vertrages, da solltest Du imho fündig werden; wenn nicht, hilft nur die Beratung bei einem RA mit Schwerpunkt Baurecht, wenn ansonsten keine beiderseitige Einigung herbeigeführt werden kann.
Da Deine PN an mich identisch lautet, braucht es ja keine weitere Antwort meinerseits

Freundliche Grüße
P
posterino
10.06.12 13:56
Hallo Bauexperte,

vielen Dank für Deine Meinung!

Grüße und einen schönen Sonntag...
Bernd
A
Alchemist40
11.06.12 21:05
Hallo zusammen! Ich gehöre auch nicht dem beratenden Gewerbe an, kann aber im Baugesetzbuch nachlesen.
Der entsprechende Paragraph lautet:

§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers

"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."

Das Baugesetzbuch geht also von einer Vergütung von 5% aus. Wenn ich an Deiner Stelle wäre würde ich von dem Bauträger den Nachweis verlangen, dass ihm die verlangten deutlich höheren Kosten tatsächlich entstanden sind.
H
Hilaria
05.07.12 09:24
Bauexperte schrieb:


Ein Überprüfung des Werkvertrages nebst Anlagen von kompetenter Seite im Vorfeld, hätte diese Formulierung zur Spezifizierung angemahnt.

Hallo Bauexperte, blöde Frage, wer prüft denn so einen Werkvertrag kompetent?

Danke.
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