B
Bauexperte17.01.12 11:07Hallo,
Du vermutest richtig.
Freundliche Grüße
Pablo schrieb:
Ich gehe davon aus, dass Hayabusa Dir nichts vertragliches zur Ansicht gesendet hat, 2 Wochen kann das ja schließlich nicht dauern.
Du vermutest richtig.
Freundliche Grüße
Hallo Michael,
v.g.
Hayabusa717 schrieb:Ist ja interessant! Welcher Effizienzstatus ist denn für Dein Gebäude vereinbart? Welche Verbrauchskosten für Heizung, WW und falls vorhanden Lüftung (Kontrollierte-Wohnraumlüftung m/o WRG) wurden denn für den Klimastandort des BV prognostiziert?
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung .
v.g.
Hallo Bauexperte,
Danke für die Info, habe ich mir gedacht. Schade, dass Anonymes nicht antwortet. Die von ihm genannten negativen Aspekte des Vertrags erschienen mir nicht vertrauenerweckend.
In einer Deiner Kommentare schriebst Du:
Gruß
Pablo
Danke für die Info, habe ich mir gedacht. Schade, dass Anonymes nicht antwortet. Die von ihm genannten negativen Aspekte des Vertrags erschienen mir nicht vertrauenerweckend.
In einer Deiner Kommentare schriebst Du:
Bauexperte schrieb:Gehe ich recht in der Annahme, dass diese seltene Form des Eigentumserwerbs im Hausbau sich wahrscheinlich auch negativ auf die Chancen des Wiederverkaufs bzw. den Wiederverkaufswert niederschlägt??
"Beim hier geschilderten Projekt kommt zusätzlich noch der Faktor WEG mit weiteren geschilderten Verpflichtungen dazu; eine eher seltene Form des Eigentumserwerbs im Einfamilienhausbau und deshalb nahezu ausschließlich bei ETW anzutreffen"
Gruß
Pablo
B
Bauexperte18.01.12 22:34Hallo,
[...]
Wird ein Sondernutzungsrecht allerdings als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen, wirkt es auch gegenüber Rechtsnachfolgern der Wohnungseigentümer (sog. dingliche Wirkung). Damit einem Sondernutzungsrecht diese dem Sondereigentum ähnliche Wirkung zukommt, sollte es daher im Grundbuch eingetragen werden.
Freundliche Grüße
Pablo schrieb:Begründung
Gehe ich recht in der Annahme, dass diese seltene Form des Eigentumserwerbs im Hausbau sich wahrscheinlich auch negativ auf die Chancen des Wiederverkaufs bzw. den Wiederverkaufswert niederschlägt??
[...]
Wird ein Sondernutzungsrecht allerdings als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen, wirkt es auch gegenüber Rechtsnachfolgern der Wohnungseigentümer (sog. dingliche Wirkung). Damit einem Sondernutzungsrecht diese dem Sondereigentum ähnliche Wirkung zukommt, sollte es daher im Grundbuch eingetragen werden.
Freundliche Grüße
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