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ᐅ Vertragsstrafe im GU-Werkvertrag


Erstellt am: 30.01.24 17:06

S
Schnubbihh
30.01.24 17:06
Hallo liebe Community,

ich hatte gerade ein Gespräch mit meinem GU zum Werkvertrag und habe dabei eine mündliche Zusage bekommen, dass eine Vertragsstrafe bei Verzug in den Werkvertrag mit aufgenommen werden kann. Nun frage ich mich natürlich, wie man das am besten formulieren könnte. Ich weiß natürlich, dass ich dafür jetzt einen Fachanwalt fragen könnte/müsste. Mich würde aber interessieren, ob Ihr zu dem Thema Erfahrungen habt und/oder ggf. selbst eine Klausel im Vertrag habt, die Ihr hier mal teilen könntet?

Mir schwebt momentan folgendes vor:
Der Einzugstermin für das fertiggestellte Haus ist der 01.12.2024.
Für den Fall, dass der Einzugstermin nicht eingehalten wird, wird eine Vertragsstrafe in Höhe 500€ pro angefangener Kalenderwoche fällig, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des vereinbarten Werklohns. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers und kann bis zur Übernahme des Hauses geltend gemacht werden und ist mit der Schlusszahlung fällig und zahlbar.
H
hanghaus2023
02.02.24 09:23
Deine Formulierung wird der Unternehmer sicher nicht akzeptieren.

Es gehört immer rein, dass die Vertragsstrafe nur fällig ist wenn der Unternehmer für die Verzögerungen verantwortlich ist.

Da findet man doch sicher im Internet was.
H
hanghaus2023
02.02.24 09:28
Das habe ich innerhalb 10 Sek. gefunden.

Nach 10 sek. gefunden

Vertragsstrafe für Fertigstellung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei von ihm zu vertretender Überschreitung des vereinbarten _____ (Fertigstellungstermins) eine Vertragsstrafe i.H.v. _____ % der vereinbarten Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitung zu zahlen, insgesamt aber höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
Verschiebt sich der Fertigstellungstermin aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so wird die Vertragsstrafe bei Verzug des Auftragnehmers bezüglich dieses neuen _____ (Fertigstellungstermins) verwirkt.
J
jens.knoedel
02.02.24 09:28
Schnubbihh schrieb:

Mir schwebt momentan folgendes vor:
Der Einzugstermin für das fertiggestellte Haus ist der 01.12.2024.
Für den Fall, dass der Einzugstermin nicht eingehalten wird, wird eine Vertragsstrafe in Höhe 500€ pro angefangener Kalenderwoche fällig, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des vereinbarten Werklohns. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers und kann bis zur Übernahme des Hauses geltend gemacht werden und ist mit der Schlusszahlung fällig und zahlbar.
Das Verschulden muss geändert werden. Sollte z.B. Russland Polen angreifen, tiefster Winter schon ab Anfang November sein, im Sommer Überschwemmungen kommen, wirst Du die Schuld nicht auf den GU schieben können. Solche Punkte werden immer rausgenommen.
N
Nida35a
02.02.24 09:44
Schnubbihh schrieb:

Nun frage ich mich natürlich, wie man das am besten formulieren könnte. Ich weiß natürlich, dass ich dafür jetzt einen Fachanwalt fragen könnte/müsste
Bei der evtl. teuersten Investition im Leben am Anwalt sparen ist leichtgläubig und in der aktuellen Situation grob fahrlässig.
Wenn der GU offen ist, würde ich immer den Vertrag prüfen lassen,
meine Punkte wären
Insolvenzschutz, Fertigstellungsbürgschaft, Termine, Zahlungen, Einbehalten usw..
Unser Termin für 2h, hat Änderungen ergeben, von denen wir nichts geahnt haben.
Habt ihr eine Firma mit Hochglanzprospekten, riesen Rechtsabteilung usw. ändern die eher nichts in ihrem Vertragswerk.
vertragsstrafewerkvertragverzugeinzugsterminverschuldenschlusszahlungunternehmerauftragssumme