Ja klar. Wenn der Handwerker die Tür beschädigt hat, dann muss er für Reparatur oder Ersatz aufkommen. Ich Frage mich nur, ob deswegen die Rechnung für die Handwerkertätigkeit erst Mal nicht gezahlt werden darf. So habe ich den/die TE verstanden, dass er/sie das vor hat.Davon schreibt der TS ja auch nicht. Es stimmt, dass er die Forderung nicht einfach mit der Verbindlichkeit verrechnen darf. Trotzdem halte ich seine Forderung für gerechtfertigt.