Immissionsschutz nach DIN 4109

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M

mondbau

Ich habe eine Frage zum Wohnbaugebiet. Gilt dieses Nachfolgende auch für Einfamilienhäuser ?? Das Wohngebiet ist für Einzel- und Doppelhäuser ausgewiesen.

Aus der Satzung:
Festsetzungen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch)
Im Plangeltungsbereich müssen die Außenbauteile der Gebäude mindestens folgenden Anforderungen nach DIN 4109 (Ausgabe Januar 2018) hinsichtlich der Schalldämmung zum Schutz gegen Außenlärm für die in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereich III genügen:

Lärmpegelbereich LPB III
Maßgeblicher Außenlärmpegel: 61 – 65 dB(A) Erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß bei
a) Büroräumen: 30 dB(A)
b) Aufenthaltsräumen in Wohnungen: 35 dB(A)

Der Nachweis der erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße ist auf der Grundlage der als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 in der Fassung des Jahres 2018 zu führen.

Im Plangeltungsbereich müssen die Außenbauteile der von zum Schlafen genutzten Räume mindestens folgenden Anforderungen nach DIN 4109 (Ausgabe Januar 2018) hinsichtlich der Schalldämmung zum Schutz gegen Außenlärm für die in der Planzeichnung festgesetzten Nachtzonen 1 und 2 genügen:

Nachtzone 2
Maßgeblicher Außenlärmpegel: 66 – 70 dB(A)
Erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß bei Schlafräumen in Wohnungen: 40 dB(A)

Aus dem Netz gefunden:
Auf dem privatrechtlichen Sektor gibt es ohne Vereinbarung keine baurechtlich verbindlichen Vorschriften zur Dimensionierung des baulichen Schallschutzes. Bei Wohnungen in Geschosshäusern, Einfamilien-Doppelhäusern und Einfamilien-Rei-henhäusern aber weist die DIN 4109 –Schallschutz im Hochbau – die stets einzuhaltenden, öffentlich-rechtlich geschuldeten bauakustischen Mindestanforderungenfür den Gesundheitsschutz und das Wohlbefinden des Menschen aus.
 
face26

face26

Hallo,

die Festsetzung ist in Deinem Fall die Vereinbarung. Also ja das gilt dann auch für Dich falls Du da ein Grundstück kaufst und ein Einfamilienhaus bauen willst.
 
M

Müllerin

Dein Netzfund bezieht sich sicher auf den Schallschutz zum baulich verbundenen Nachbarn - also Mehrfamilienhaus. Doppelhäuser sollten ja eh baulich getrennt sein. Du sollst also so bauen, dass du deinen Nachbarn nicht störst.

Die Vorgaben im Bebauungsplan beziehen sich ja auf deinen Schutz, also solltest du das schon dir zuliebe einhalten.
Scheint also eine Lärmquelle in der Nähe des Baugebietes zu sein.
 
11ant

11ant

Gilt dieses Nachfolgende auch für Einfamilienhäuser ?? Das Wohngebiet ist für Einzel- und Doppelhäuser ausgewiesen.
Ja, natürlich - sonst wäre es auf Mehrfamilienhäuser begrenzt (die jedoch, abgesehen von der Nutzung mit meist "bis zu 2 Wohneinheiten", als E/D typisch als "Einfamilienhäuser" gedacht sind).
Außenbauteile meint auf Deutsch Außenwände, Fenster, Dächer. Die sollst Du hier zumindest an den Hausseiten mit Schlaf- bzw. Kinderzimmern so ausstatten, daß Lärm im Pegel bis zu 65 Dezibel nur mit einem Restpegel von 35 Dezibel zu Dir durchdringt.
Da steht also praktisch "bauen Sie Ihr Haus gefälligst so, daß Sie über den zu erwartenden Geräuschpegel nicht jammern müssen".
Das ist im Grunde ein Hinweis, daß eine Bundesstraße, Bahnlinie etcetera dort noch so viel Lärm hinstrahlt.
 
face26

face26

Da steht also praktisch "bauen Sie Ihr Haus gefälligst so, daß Sie über den zu erwartenden Geräuschpegel nicht jammern müssen".
Das ist im Grunde ein Hinweis, daß eine Bundesstraße, Bahnlinie etcetera dort noch so viel Lärm hinstrahlt.
Und Du musst das im übrigen rechnerisch nachweisen. Je nach Behörde, sind die da pingeliger oder auch nicht. Manchmal reicht ein kariertes Blatt mit ein paar Zahlen und Deiner Unterschrift manchmal wird die Baugenehmigung nur erteilt wenn mit Antrag ein rechnerischer Nachweis von einem Ingenieurbüro/Architekt o.ä. beigelegt wird.
 
11ant

11ant

Es geht darum: wenn Du lärmkrank wirst und Dein Versicherungsträger die Gemeinde in Regress zu nehmen versucht, dann wollen die ihren Kopf früh genug aus der Schlinge genommen haben, dazu dient diese Aufklärung. Damit ist an den Bauherren delegiert, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Beispiel: Autobahn gibt achtzig Dezibel ab, Lärmschutzwand macht siebzig draus, Bannwald dann nochmals runter bis sechsunddreißig, im Wohngebiet dürfen aber nur fünfunddreißig ankommen: dann braucht es weitere Maßnahmen, das können auf dem Grundstück aber nur noch Maßnahmen am Haus sein - also muß man jemanden (hier am praktischsten den Bauherren) dazu verpflichten, das zu tun. Das macht man mit einer Satzung (hier in Gestalt des Bebauungsplanes), öffentlich zugestellt mit eben der Veröffentlichung des Bebauungsplanes. Damit ist der schwarze Peter beim Bauherren. Erst wenn der Lärm über den zugrundegelegten 65 dB liegt, kann der sich beschweren - sonst nicht (oder nur bei sich selbst). Das ist schon des Rätsels ganze Lösung. Man hätte das in Leichtsprech sagen können, daß er das mit Fenstern, Wänden und Dächern machen soll - aber in Amtssprech faßt man die eben in "Außenbauteile" zusammen.
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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