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ᐅ LRA erteilt Strafen beim Nicht-Entfernen vom Altbestand


Erstellt am: 13.12.19 10:00

L
Lucrezia
13.12.19 10:00
Hallo in die Runde!
Ich möchte mal diese Info posten, einerseits um Bauleute in einer ähnlichen Situation zu warnen, andererseits um eure Meinung zu hören.

Im selben Areal, wo unser neues Haus stehen wird, ist ein Altobjekt in dem wir noch wohnen. Auf dem Architektenplan steht auf dem Altobjekt bereits ein rotes "X", denn das neue Haus überschneidet an manchen Stellen die gesetzliche Abstandsgrenze (Grundstück, so wie beide Häuser, gehören uns).

Das Landratsamt hat uns einen Baubescheid ausgestellt, nachdem wir zwar bauen dürfen, das Altobjekt jedoch innerhalb einer Frist von 60 Tagen entfernen müssen -und wenn nicht, droht eine Strafe.

Auch müssen wir eine Bürgschaft in der Höhe von 15.000 € bei einer Bank veranlassen (auf unserer Kosten), für den Fall, dass wir das alte Haus nicht fristgerecht entfernen (dann wird es eben "zwangsentfernt" - wobei in diesem Fall weitere Strafen drohen).
Das alles widerspricht der mündlichen Information, die das Landratsamt vor ca. 6 Monaten unserem Architekten gab (und zwar, dass es nicht eilen wird, das Altobjekt zu entfernen).

Das scheint -zumindest in Oberbayern- ein ganz neues Vorgehen zu sein: weder Gemeinde, noch Architekten und Fachleute aus der Immobilienbranche wussten etwas davon.

Laut Rechtsanwalt ist es rechtlich zulässig und allg. üblich, wenn die Baubehörde zur Absicherung der Abrisskosten den Nachweis einer entsprechenden Bankbürgschaft verlangt. Er meinte aber auch, man könnte und sollte einen Antrags auf Fristverlängerung stellen.

Ist noch jemand in einer ähnlichen Lage (gewesen) ?
H
hampshire
13.12.19 10:10
Ich höre davon zum ersten Mal. Ab wann beginnt die 60 Tage Frist?
N
nordanney
13.12.19 10:14
Lucrezia schrieb:

Laut Rechtsanwalt ist es rechtlich zulässig und allg. üblich, wenn die Baubehörde zur Absicherung der Abrisskosten den Nachweis einer entsprechenden Bankbürgschaft verlangt. Er meinte aber auch, man könnte und sollte einen Antrags auf Fristverlängerung stellen.
Ich kenne es aus NRW, dass sich Gemeinden Sicherungshypotheken eintragen lassen, um Kosten abzusichern. Kommt der BÜ gleich. Über Fristen kann man garantiert reden - ab wann gilt die Frist?
L
Lucrezia
13.12.19 10:27
Danke für die Info, so wie fürs Nachfragen
Die Frist von 2 Monaten gilt ab dem Umzug ins neue Haus.
Natürlich könnten wir uns mit der Anmeldung Zeit lassen - Problem ist nur, dass ich die Praxis ins neue Haus mitnehme und sie bei Inbetriebnahme sofort dem Gesundheitsamt melden soll.

Unser Plan war, das alte Haus langsam und bedacht abzubauen (teilw. selber Hand anlegen, Teile verkaufen, recyceln...). Das lässt sich bei "laufendem Betrieb" im selben Haus schwer bis gar nicht gestalten.
N
nordanney
13.12.19 10:32
Lucrezia schrieb:

Die Frist von 2 Monaten gilt ab dem Umzug ins neue Haus.
Ist doch fair vom Amt.
H
haydee
13.12.19 10:42
Habt ihr schon ein Abbruchunternehmen?
Wir hatten damals sehr lange gesucht. Problem war das Entkernen und die Preise.
Vielleicht könnt ihr eine Fristverlängerung bekommen, wenn ihr Nachweisen könnt Huber bricht ab, allerdings ohne Entkernen. Das erfolgt zwangsweise in Eigenleistung. Huber kann erst im August anfangen.
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