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ᐅ Abgelehnte Bauvoranfrage: Jetzt Sanierung und Umbau?


Erstellt am: 15.08.19 15:52

D
Daniel.B
15.08.19 15:52
Hallo zusammen.

Ich habe bei meinem zuständigen Landratsamt eine Bauvoranfrage eingereicht und diese wurde nun abgelehnt. Es handelt sich um einen Innenbereich in einem Dorf ohne gültigen Bebauungsplan (Stichwort: Nachverdichtung des Dorfes).
Es ist ein großes Grundstück mit einem Bauernhaus und angrenzender Scheune (Bj: 1920).
Jetzt ist die Rechtslage folgende: Abriss des Bauernhauses und Neubau eines Einfamilienhauses wurde gem. Bauvoranfrage abgelehnt, weil im Umfeld noch Viehbetriebe mehr oder weniger aktiv sind (Immissionsschutz), in diesem Bauernhaus wohnen ist dagegen ohne weiteres möglich (rechtlich), was kein Mensch versteht!?!?!? Aber egal.

Die Frage die sich uns nun stellt, ist: Kann stattdessen umgebaut/angebaut werden? Und vor allem in welchem Umfang mit Aussicht auf Genehmigung?
Ich will eben soviel abreißen/anbauen wie möglich. Ist ein Keller z.B. überhaupt möglich dann?

Vielleicht hat jemand Erfahrung mit solch einem oder ähnlichen Fall.

Vielen Dank schon mal.

Daniel
E
Escroda
15.08.19 16:12
Dein Fall ist sehr speziell und erfordert umfangreiches Detailwissen, wie es nur dein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser hat. Wenn Du nicht gegen die Baugenehmigungsbehörde klagen willst, bleibt Dir nur, zusammen mit dem Entwurfsverfasser genehmigungsfähige Pläne mit der Behörde auszuhandeln.

Wenn es Dir um die Einschätzung eines unbeteiligten Publikums geht, kommst Du nicht umhin, möglichst viele Informationen über dein Vorhaben hier preiszugeben, also mindestens den Lageplan zur Bauvoranfrage mit der Darstellung und Nutzung der Nachbarbebauung und den genauen Wortlaut der Begründung für die Ablehnung.
D
Daniel.B
15.08.19 16:32
Danke für die schnelle Antwort.

In der Bauvoranfrage, die ich selbst gestellt habe ging es lediglich um den Abriss eines Bauernhauses mit dem Neubau eines Einfamilienhaus ohne jegliche Pläne zu Grundriss. Aber aufgrund der Bauern in der Umgebung ist dies nicht möglich, lt. Immissionsschutz. Begründung: Geruchsstundenhäufigkeit >25%, ....Werte somit Überschritten und stehen somit einer Wohnbebauung entgegen.
Es geht also rein um die Immission. Es nervt mich dermaßen, dass ich in dem alten Haus wohnen dürfte, aber ein neues nicht bauen darf um darin zu wohnen.

"Wie viel Umbau ist kein Neubau" ist hier dann wohl die Frage.
Vermutlich werde ich einen Architekten und Bausachverständiger vor Ort hinzuziehen müssen, um die Frage zu klären.
Plan ist jetzt, die Scheune als Wohnhaus umzubauen und zu sanieren und Teile des Bauernhauses abzureißen.

Der Kauf des Grundstücks hängt von der Realisierbarkeit des Vorhabens ab.

Ist dies Prinzipiell aus der Ferne betrachtet denkbar?

Luftbild eines Grundstücks; roter Umriss markiert das Wohnhaus, schwarzer Umriss die Scheune.


Luftbild einer Siedlung mit gelbem Baugrundstück; rote Schraffur; Genehmigte Bauline vom 10.02.1910
E
Escroda
15.08.19 19:35
Daniel.B schrieb:

Begründung: Geruchsstundenhäufigkeit >25%
Da muss ich passen, da es nicht um die üblichen planungs- oder bauordnungsrechtlichen Fragen geht.
Daniel.B schrieb:

"Wie viel Umbau ist kein Neubau" ist hier dann wohl die Frage.
Sollte hier eine Analogie zum Bauen im Außenbereich anwendbar sein, wäre dein Plan wahrscheinlich nicht realisierbar.
T
Tassimat
16.08.19 09:58
Daniel.B schrieb:

Plan ist jetzt, die Scheune als Wohnhaus umzubauen und zu sanieren und Teile des Bauernhauses abzureißen.
Das wäre eine Änderung der Nutzungsart, die entsprechend auch abgelehnt werden dürfte.
H
hampshire
16.08.19 10:08
Daniel.B schrieb:

Abriss des Bauernhauses und Neubau eines Einfamilienhauses wurde gem. Bauvoranfrage abgelehnt, weil im Umfeld noch Viehbetriebe mehr oder weniger aktiv sind (Immissionsschutz), in diesem Bauernhaus wohnen ist dagegen ohne weiteres möglich (rechtlich), was kein Mensch versteht!?!?!?
Aus dieser Perspektive klingt das idiotisch. Sicher gibt es auch andere Perspektiven - wie beispielsweise ein Bestandsschutz, der höher gewichtet wird und für eine neue Immobilie nicht gilt.
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