Grundstückskauf - Spekulationssteuer -

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K

KSchmidtke

Achtung: Vereinbarung einer Option gilt als VERKAUF im Sinne der Spekulationssteuer. Das haben auch schon andere versucht und sind auf die Nase gefallen. Wenn es so einfach wäre, dann wäre Spekulationssteuer nie ein Problem.
Auf Wunsch gern einfach melden, dann sende ich gern auch ein paar Urteile zu.

Grüße,

Kerstin
 
N

nordanney

Achtung: Vereinbarung einer Option gilt als VERKAUF im Sinne der Spekulationssteuer. Das haben auch schon andere versucht und sind auf die Nase gefallen. Wenn es so einfach wäre, dann wäre Spekulationssteuer nie ein Problem.
Auf Wunsch gern einfach melden, dann sende ich gern auch ein paar Urteile zu.

Grüße,

Kerstin
Sorry, dass ich Dich korrigieren muss. Das Urteil des BFH aus 2015 (welches Du wahrscheinlich als zuletzt ergangenes Urteil mit Musterwirkung meinst) bzw. die Ausführungen passen nicht zu Deiner Aussagen:
Der BFH ergänzt, dass ausnahmsweise auch schon ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot als Veräußerung angesehen werden kann, wenn mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen wird.

Die reine Option, ohne jegliche Verpflichtung, fällt nicht darunter. Natürlich muss die Ausgestaltung juristisch vernünftig begleitet und ausformuliert werden.
 
K

KSchmidtke

@Mottenhausen: Bitte um die Quelle (das wäre mir neu).

Bei der Auslösung der Spekulationssteuer ist das Einigungsgeschäft maßgebend und nicht das Übertragungsgeschäft/Auflassung. Eine beidseitige Option ist eine "Einigung" und wurde schon durch zig Finanzgerichte entsprechend entschieden.

Grüße,

Kerstin
 
M

Mottenhausen

Dann verstehe ich den Unterschied zwischen "rechtlich bindendes Verkaufsangebot" in nordanneys Zitat und "Das reine einseitige Angebot ist nicht bindend" in deiner Antwort nicht.
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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