ᐅ Bankzusage und Verjährung nach 196 Baugesetzbuch
Erstellt am: 29.04.17 14:29
Hallo zusammen,
wenn für den Kauf einer Immobilie samt Grundstück eine Verlängerung der Verjährung nach 196 Baugesetzbuch vereinbart wäre (im Kaufvertrag): welchen Grund könnte eine finanzierende Bank denn haben, dieser Verlängerung "nicht zuzustimmen"?
Und wenn sie tatsächlich "nicht zustimmen" sollte: käme sie nach erteilter Finanzierungszusage überhaupt aus ihrer Pflicht, das Darlehen auch auszuzahlen, heraus (vorausgesetzt, in Darlehensvertrag/Bedingungen befände sich keine dementsprechende Regelung)?
Viele Grüße,
der Stephan
wenn für den Kauf einer Immobilie samt Grundstück eine Verlängerung der Verjährung nach 196 Baugesetzbuch vereinbart wäre (im Kaufvertrag): welchen Grund könnte eine finanzierende Bank denn haben, dieser Verlängerung "nicht zuzustimmen"?
Und wenn sie tatsächlich "nicht zustimmen" sollte: käme sie nach erteilter Finanzierungszusage überhaupt aus ihrer Pflicht, das Darlehen auch auszuzahlen, heraus (vorausgesetzt, in Darlehensvertrag/Bedingungen befände sich keine dementsprechende Regelung)?
Viele Grüße,
der Stephan
C
Caspar202029.04.17 18:32derSteph schrieb:
Und wenn sie tatsächlich "nicht zustimmen" sollte: käme sie nach erteilter Finanzierungszusage überhaupt aus ihrer PflichtIch nehme an der Vertragsentwurf lag der Bank bei Finanzierungszusage nicht vor, oder?
Habt ihr nen unterschriebenen darlehensvertrag?
derSteph schrieb:
(vorausgesetzt, in Darlehensvertrag/Bedingungen befände sich keine dementsprechende Regelung)?Du weisst aber schon das der Vertrag den du mit der Bank geschlossen aus nur mehr als den Bedienungen besteht; z.b. Denn ganzen Kram im Baugesetzbuch
Caspar2020 schrieb:
Ich nehme an der Vertragsentwurf lag der Bank bei Finanzierungszusage nicht vor, oder?
Habt ihr nen unterschriebenen darlehensvertrag?
Du weisst aber schon das der Vertrag den du mit der Bank geschlossen aus nur mehr als den Bedienungen besteht; z.b. Denn ganzen Kram im BaugesetzbuchDarlehensvertrag ist bereits zustande gekommen. Entsprechende Vorbehalte diesbezüglich gibt es keine. Und insbesondere der Verweis auf das Baugesetzbuch ist richtig. Dies lässt ja ausdrücklich eine individuell vereinbarte Verjährungsfrist zu...
Gruß
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