Hallo zusammen,
wir planen derzeit den Bau eines Einfamilienhauses, welches wir gerne mit einer ca. 2,5 Meter breiten Zufahrt zur 35 Meter entfernt liegenden Gemeindestraße verbinden möchten.
Soll heißen, dass wir auf unserem Grundstück zwischen der öffentlichen Straße und unserem Haus eine Zufahrt in dieser Länge anlegen möchten.
Unser Hausverkäufer wies uns darauf hin, dass Auffahrten über 9 Meter Länge stets einer Einverständniserklärung des Nachbarn bedürfen.
Ich sehe diese Aussage kritisch, da ich mir Sinn und Zweck einer solchen Regelung nicht vorstellen kann.
Ist jemandem im Forum diese Regelung bekannt und wo ist sie ggf. niedergeschrieben.
Danke für Eure Hinweise.
Gruß
space78
wir planen derzeit den Bau eines Einfamilienhauses, welches wir gerne mit einer ca. 2,5 Meter breiten Zufahrt zur 35 Meter entfernt liegenden Gemeindestraße verbinden möchten.
Soll heißen, dass wir auf unserem Grundstück zwischen der öffentlichen Straße und unserem Haus eine Zufahrt in dieser Länge anlegen möchten.
Unser Hausverkäufer wies uns darauf hin, dass Auffahrten über 9 Meter Länge stets einer Einverständniserklärung des Nachbarn bedürfen.
Ich sehe diese Aussage kritisch, da ich mir Sinn und Zweck einer solchen Regelung nicht vorstellen kann.
Ist jemandem im Forum diese Regelung bekannt und wo ist sie ggf. niedergeschrieben.
Danke für Eure Hinweise.
Gruß
space78
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6Richtige15.12.09 22:49Hallo space78,
kenn ich so auch nicht. Grenzbebauung mit Garage ist in der Regel nur bis 9 m Länge zulässig, aber Zufahrten? Evtl. weiß parcus das noch genauer.
kenn ich so auch nicht. Grenzbebauung mit Garage ist in der Regel nur bis 9 m Länge zulässig, aber Zufahrten? Evtl. weiß parcus das noch genauer.
Hallo,
ich würde erst einmal in der Landesbauordnung nach lesen.
Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass diese eine diesbezügliche Regelung enthält.
Dann im Bebauungsplan, welcher ggf. online ist.
Sollte hier immer noch kein Hinweis zu finden sein, dann die freundlichen
Damen und Herren vom zuständigen Bauamt kontaktieren.
Es sein denn es besteht eine eingetragen Baulast.
Nur als was und warum
LG
ich würde erst einmal in der Landesbauordnung nach lesen.
Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass diese eine diesbezügliche Regelung enthält.
Dann im Bebauungsplan, welcher ggf. online ist.
Sollte hier immer noch kein Hinweis zu finden sein, dann die freundlichen
Damen und Herren vom zuständigen Bauamt kontaktieren.
Es sein denn es besteht eine eingetragen Baulast.
Nur als was und warum
LG
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