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ᐅ Rechnungskürzung möglich ja nein


Erstellt am: 29.07.09 12:56

D
DanielaSG
29.07.09 12:56
Hallo,
wir haben letztes Jahr unser Haus innen komplett (Wasserleitungen, Bad, Heizung) durch einen Fachhandwerker renovieren lassen In diesem Zuge haben wir auch alles neu gefliest und tapeziert. Im Dezember sind wir eingezogen und im Januar wurde eine Undichtigkeit unter der Badewanne im 1. Stock festgestellt. Diese Undichtigkeit führte dazu, dass der Putz in der Toilette so feucht war, dass dieser entfernt werden musste. Unsere Tapete hat an sehr vielen Stellen Wasserflecken. Seit Januar sind wir nun daran, dass die Mängel alle von dem Handwerker behoben werden. Uns wurden Bautrockner zur Verfügung gestellt, die aber nicht unbedingt geholfen haben, es kam dann noch eine speziall Firma, die uns vor zwei Wochen einen Heizlüfter unter der Badewanne montiert hat. Meine Frage ist nun, da wir die Rechnung noch nicht komplett bezahlt haben. Darf von uns eine Rechnungskürzung vorgenommen werden? Wenn ja, in welcher Höhe.
6
6Richtige
29.07.09 22:24
Hallo DanielaSG,

warum hat denn der Handwerker nach nun immerhin 8 Monaten die Rechnung nicht komplett bezahlt bekommen? Wenn er ca. letztes Jahr Oktober/November Leistungen erbracht hat und ihr im Dezember eingezogen seid, war die Rechnung ja auch spätestens im Dezember fällig, oder?
D
DanielaSG
30.07.09 21:02
Hallo 6Richtige,

wir haben Abschlagszahlungen geleistet. Die Endrechnung haben wir vom Handwerker im Februar erhalten und hier auch Zahlungen geleistet, aber nicht über den vollen Betrag. Wir haben einen Teilbetrag einbehalten mit dem Hinweis, dass die Rechnung erst komplett bezahlt wird, wenn alle Mängel (die nun seit, wie schon erwähnt, Januar immer noch offen sind) behoben sind. Leider ist es bei dem Handwerker auch so, dass wir ständig nachfragen müssen und um Termine betteln, dass etwas passiert. Wir sind es langsam - was ich hoffe, auch verständlich ist - leid. Wir hatten alles neu renoviert und haben nun immer noch Baustelle und sind daher am überlegen, ob wir, wenn wir die Rechnung kürzen können, einen anderen Handwerker damit beauftragen, die Mängel nun kufri zu beseitigen.
6
6Richtige
31.07.09 00:19
Hallo DanielaSG,

bisher konnte der Bauherr die dreifachen Kosten einer voraussichtlichen Mängelbeseitigung einbehalten. Mit diesem überhöhten Zuschlag ist seit Januar Schluss. Das Forderungssicherungsgesetz sieht vor, dass in der Regel nur noch die doppelten Kosten einbehalten werden dürfen. Zeigt sich nach der Abnahme an den Leistungen des Auftragnehmers ein Mangel, so steht dem Auftraggeber wegen seines Mängelanspruchs gegenüber einem Werklohnanspruch des Auftragnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht (= Zurückbehaltungsrecht) nach § 320 Abs. 1 Baugesetzbuch zu.
Mit Rücksicht darauf, dass der Auftraggeber die Leistung abgenommen hat, wäre es aber nicht gerechtfertigt, dem Auftragnehmer den Anspruch auf die volle Vergütung zu versagen. Aus diesem Grund besteht das Leistungsverweigerungsrecht nur in Höhe eines Betrags, der erforderlich ist, um den Auftragnehmer zur Nacherfüllung anzuhalten. Dieser Betrag kann sich nicht auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten beschränken, weil damit nicht ausreichend Druck auf den Auftragnehmer ausgeübt würde. Vielmehr ist es grundsätzlich geboten, das Zurückbehaltungsrecht in einer die einfache Höhe der Mängelbeseitigungskosten übersteigenden Höhe anzusetzen. Will der Auftragnehmer nicht Gefahr laufen, erhebliche Abzüge von seinem Werklohnanspruch in Kauf zu nehmen, so wird er damit (indirekt) zur Mängelbeseitigung gezwungen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Forderungssicherungsgesetz, welches am 01.01.2009 in Kraft getreten ist, den Druckzuschlag auf „in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten festgesetzt (§ 641 Abs. 3 Baugesetzbuch).
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