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ᐅ Statiker antwortet nicht auf Fragen von Prüfstatiker


Erstellt am: 17.11.16 16:18

E
exaveal
17.11.16 16:18
Hallo,

mein Statiker reagiert seit 4 Wochen auf keine Anrufe/SMS/Emails mehr.
Der Prüfstatiker hat noch 3 Rückfragen die bisher nicht beantwortet sind.

Der Statiker ist in der Leistung des Architekten inbegriffen. Durch die fehlenden Antworten stellt der Prüfstatiker nicht die Bescheinigung Standsicherheit 1 aus, wodurch es nun zu einem mittlerweile 4 wöchigen Baustopp kommt.
Wir wollen ihm jetzt eine Frist von einer Woche setzen. Was können wir noch tun? Unser Anwalt sagt, wir können nicht mehr tun, als eine Frist setzen. Und dann? Ich weiß nicht mal was nach Verstreichung der Frist zu tun wäre. Anzeigen? Was bringt mir das? ....

Uns sind total die Hände gebunden. Auf Grund der Witterung hatten wir bereits einen Wasserschaden in der Wohnung darunter. Wir schauen gerade der Titanic beim sinken zu und können nichts machen.

Hilfe
A
Alex85
17.11.16 18:16
Du kannst jederzeit jemand anderes beauftragen. Die Frage ist nur, wer die Kosten dafür trägt.
Vielleicht besser, als der Titanic beim Sinken zu zu sehen, wie du sagst.

Was sagt denn der Architekt dazu, wenn du die Leistung über ihn beziehst?
E
exaveal
17.11.16 18:18
Der Architekt tut es dem Statiker gleich. Kein Kontakt mehr möglich. Jede Woche 1 SMS maximal mit Informationen die keinen Fortschritt auf der Baustelle ankündigen.
O
Otus11
17.11.16 18:46
Wenn der Vertrag mit Statiker 1 ein Werkvertrag ist, böte sich ggf. das Selbstvornahmerecht nach 637 Baugesetzbuch ab nachweisbarem Verzugseintritt ein.

Anderen Statiker 2 beauftragen; der schickt euch ne Rechnung. Die mit Schadenersatz (erst ab Verzug) bei Statiker 1 einreichen / einklagen. Sollte euch eigentlich Euer RA aufzeigen können.

Anders ist es ggf, wenn HOAI die Rechtsgrundlage ist. Die kennt auch euer RA.
E
exaveal
17.11.16 19:00
Was ist denn genau ein Werkvertrag?
Der Statiker ist Teil der Architektenleistung. Müsste ich jetzt den Architekten komplett kündigen? Ich wollte den Vertrag ungern kündigen, da dann bestimmt keine Gewährleistung ihm gegenüber mehr besteht, oder? Die Beauftragung eines Statikers Nr 2 müsste ich dem Architekten in Rechnung stellen, richtig?

Was bedeutet "wenn HOAI die Rechtsgrundlage ist"? Ich dachte das ist diese Gebührenverordnung?
O
Otus11
17.11.16 22:23
exaveal schrieb:
Was ist denn genau ein Werkvertrag?

Beim Werkvertrag wird ein "Erfolg" geschuldet - ein "Werk". Für ihn gelten §§ 631 ff Baugesetzbuch.
Beim Dienstvertrag wird das bloße "Bemühen" geschuldet. Bsp: Arbeitsvertrag, Anwaltsvertrag. Für ihn gelten §§ 611 ff Baugesetzbuch.

Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag.
exaveal schrieb:
Der Statiker ist Teil der Architektenleistung. Müsste ich jetzt den Architekten komplett kündigen? Ich wollte den Vertrag ungern kündigen, da dann bestimmt keine Gewährleistung ihm gegenüber mehr besteht, oder?
Ob du kündigen musst oder solltest, sollte dein RA dir raten. Für die erbrachten gekündigten Leistungen verlierst du nicht die Gewährleistung. Du kannst jederzeit kündigen, 649 Baugesetzbuch, musst dann aber erbrachte Leistungen bezahlen; noch nicht erbrachte Leistungen aber nicht (das sind dann die "ersparten Aufwendungen", die nach § 649 Baugesetzbuch anzurechnen sind).
exaveal schrieb:

Die Beauftragung eines Statikers Nr 2 müsste ich dem Architekten in Rechnung stellen, richtig?
Nicht unbedingt.
Es kommt darauf an, wer Statiker 1 beauftragt hat (und wer mit seinen Leistungen hier im Verzug ist, z.B. nach erfolglosem Fristablauf). Denn Haftung und Rechtsfolgen setzen Verzug voraus.
Auf jeden Fall muss der Statiker1 vom Auftraggeber (AG) in Verzug Gesetz werden, je nachdem, wer AG war, also entweder von dir oder deinem Architekt.

Fachplaner muss der Architekt koordinieren. Hat der Architekt den Stati 1 beauftragt, könnte der den Statiker ja auch mal selbst in Verzug setzten oder dem nach Fristablauf kündigen.
Spurt der Architekt nicht, würde ich in Absprache / durch deinen RA den Architekt ggf. selbst in Verzug setzen.

Rechtlich schwierig ist aber, dass der Fachplaner (Statiker 1) - zumindest nach BGH-Rechtsprechung - rechtlich nicht "Erfüllungsgehilfe" nach 278 Baugesetzbuch im Aufgabenbereich des Architekten ist, er also nicht für den haftet und sich dessen Verschulden nicht zurechnen lassen müsste. Dann wären beide aber u.U. Gesamtschuldner; das hängst aber davon ab, wer dem Auftrag gegeben hat, s.o. Das sollte dein Anwalt mal sortieren.
exaveal schrieb:

Was bedeutet "wenn HOAI die Rechtsgrundlage ist"? Ich dachte das ist diese Gebührenverordnung?
HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
Je nachdem, was da an Leistungsphasen vereinbart war, bestimmt dies, was als "Soll" unter dem Werkvertrag geschuldet ist.
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