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ᐅ Garage ca. 1 Meter in Nachbargrundstück bauen. Möglichkeiten?


Erstellt am: 11.05.16 13:40

D
DG
17.05.16 15:21
Otus11 schrieb:
Hallo Dirk,
Zur Rechtssicherheit:
Baulast wirkt nur öffentlich-rechtlich zur Behörde und Rechtsnachfolgern, nicht zivilrechtlich unter den Nachbarn (das erfordert m.E. Grunddienstbarkeit oder gleich den Abkauf des überbauten Teils).

Das sehe ich anders, denn die Baulast wirkt über den "Hebel" der Flurstücksbeziehung eben auch auf die jeweiligen Eigentümer durch. Eine Zuwegungsbaulast, die zB für ein hinterliegendes BV baurechtlich benötigt wird, regelt, dass der jeweilige Eigentümer des hinterliegenden Flurstücks im gesicherten Bereich fahren, gehen und Leitungen legen/nutzen darf und der Eigentümer des dienenden Flurstücks muss das dulden; das wird zusätzlich mWn nicht durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert.

Unabhängig davon ist der finanzielle, privatrechtliche Ausgleich.

MfG
Dirk Grafe
O
Otus11
17.05.16 16:53
Dirk Grafe schrieb:
Das sehe ich anders, denn die Baulast wirkt über den "Hebel" der Flurstücksbeziehung eben auch auf die jeweiligen Eigentümer durch.

Das ist von der faktischen "Wirkung" soweit auch richtig (und in der Praxis reicht das womöglich), die Wirkung / Befugnis ist aber eben nur öffentlich-rechtlich.

Kontrollfrage:
Was mache ich denn, wenn die Behörde bei Verstößen einfach nicht einschreitet; der Nachbar mich z.B. nicht mehr durch die Zufahrt lässt oder die Versorgungsleitung kappt?

Oder umgekehrt: Darf die Baubehörde durch Ordnungsverfügung faktisch in den privatrechtlichen Streit der Beteiligten eingreifen und dem Baulastbegünstigten eine Nutzungsmöglichkeit verschaffen, die er privatrechtlich nicht ohne weiteres beanspruchen könnte ? (Nein, darf sie nicht).

Während die Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und Eingriffsgrundlage gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet, begründet sie keine entsprechende privatrechtliche Verpflichtung gegenüber dem aus der Baulast Begünstigten. Dieser hat weder einen zivilrechtlichen noch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Nutzung entsprechend der eingeräumten Baulast. Um ein Nutzungsrecht des Begünstigten zu begründen ist vielmehr noch eine gesonderte privatrechtliche Vereinbarung notwendig (ständige BGH Rspr.).
Die Baulast gibt der Baubehörde eine Eingriffsgrundlage bei einem Verstoß gegen die Baulast. Nach h. M. begründet sie jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht des Baulastbegünstigten auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Baulast.

Aber ich denke, wir schwenken nun etwas vom Thema ab.
😳
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