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ᐅ Haftung des BUs - Werkvertrag


Erstellt am: 29.09.15 17:33

Y
ypg
29.09.15 17:33
Der Unternehmer haftet für etwaige Schäden, die am Grundstück, angrenzenden Grundstücke oder ihren Bestandteilen (zB Pflanzen) verursacht werden, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Wie ist diese Haftung in Euren Werkverträgen geregelt? Ähnlich?
Was bedeutet diese Regelung "nur bei grober..." reell? Gilt diese Regelung dann auch für die Subs?

Gern auch Antwort per PN, wenn eine Rechtsauskunft nicht ausgeschlossen werden kann.

🙂
Yvonne dankt für Antworten
V
Voki1
29.09.15 20:02
Zerlegen wir das mal:

1. Im Werkvertragsrecht wird der Auftragnehmer "Unternehmer" und der Auftraggeber "Besteller" genannt.
2. Fahrlässigkeit beschreibt eine Handlung, die in Außerachtlassung der verkehrsüblichen Sorgfalt vorgenommen wird (Handlung = tun oder unterlassen).
3. Die "verkehrsübliche" Sorgfalt misst sich daran, was ein vernünftig und normal denkender Mensch bezüglich der Handlung normalerweise erwarten darf. Handelt man hiervon leicht abweichend, dann wäre es "leichte" Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kennzeichnet sich dadurch, dass die Außerachtlassung der Sorgfalt hier nicht hätte passieren dürfen. Beispiel: Man wusste, dass der Zaun da war, hätte ihn auch sehen können, hat sich beim Rückwärtsfahren mit dem Radlader aber nicht umdrehen wollen, weil da vorne die hübsche Blonde zuguckt und umdrehen irgendwie unlässig wirken würde. 😉

Die Begrenzung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (wissen + wollen) ist absolut üblich. Die Haftung für lediglich leichte Fahrlässigkeit wird regelmäßig ausgeschlossen, da sich der Haftungstatbestand sonst bei allerkleinsten Fehlern konkretisieren würde.

Fragen beantwortet?


Äh, nein. Subs: Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Dir und dem GU / GÜ. Dieser kontrahiert mit den Subs. Bauen die Mist, so haftet der GU / GÜ. Mithin haftet er nur im Rahmen der mit dem Besteller getroffenen Haftungsvereinbarung, so es denn eine gibt (also z. B. hier).
Y
ypg
29.09.15 21:46
Danke Volker,

ich habe auf eine Antwort von Dir gehofft 🙂
... und es beruhigt mich, wenn Du schreibst, dass diese Formulierung üblich ist.

Aber ich bin immer noch irritiert 😕 bzw. steh ich etwas auf dem Schlauch: Was ist denn mit Haftung von Schäden, die trotz Achtsamkeit verursacht werden?
V
Voki1
30.09.15 05:58
Mit solchen Schäden musst Du leben. Normalerweise sind diese Schäden in konkreten Schadenbild wertmäßig eher zu vernachlässigen. Genau deshalb wird der Verursacher hier i.d.R. (aus moralischen Gründen) den Schaden beseitigen. Muss er aber nicht. Auf leicht fahrlässig verursachten Schäden würdest Du vereinbarungsgemäß sitzen bleiben.

Streitfall ist oft der Grad der Fahrlässigkeit. Die Grenzen sind hier fließend und keinesfalls klar zu ziehen. Ich würde auch nicht für leichte Fahrlässigkeit haften wollen und dieses Risiko ausschließen oder einen Auftrag gar nicht erst annehmen.
fahrlässigkeitschädenhaftungunternehmer