Vertragserfüllungsbürgschaft in Kombi mit Schlussrate

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B

Bauexperte

also ob es für die Vertragserfüllungsbürgschaft zu spät ist, kann ich erst beurteilen, wenn ich sie verstanden habe.
**"Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Auftraggeber (Dich) in erster Linie vor Schäden im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers. Unabhängig davon kann der Auftraggeber (Du) auch darauf zurückgreifen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder verweigert werden." Wer Bürge sein kann, hat Tox schon erklärt.

Also vor meinem inneren Auge latsche ich mit meinem baubegleitenden Sachverständigen noch mal durchs ganze Haus und schau, ob alles was vereinbart war, umgesetzt ist und ob die Umsetzung ok ist. Und wenns nicht ok ist, dann verlangt man Nachbesserung oder Fertigstellung und behält solange die Schlussrate ein. (Oder einen Teil davon? Je nach Höhe der Mängel?)
Im Groben und Ganzen stimmt es so. Wobei es beim Zeitpunkt der Zahlung (Schlussrate) auf Deinen Vertrag sowie dessen Grundlage, VOB/Baugesetzbuch, ankommt.

Wenn die Schlussrate zu klein ist, dann könnte es passieren ...

N'est-ce pas?
Non.

Denn wenn es so kommen würde, wie Du es beschreibst, hättest Du bei der Auswahl Deines Baupartners einen Fehler gemacht. Diesen Fehler hättest Du aber schon weit früher erkennen müssen - wenn es denn einer wäre - und nicht erst bei der Schlussrate

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Y

ypg

Also vor meinem inneren Auge latsche ich mit meinem baubegleitenden Sachverständigen noch mal durchs ganze Haus und schau, ob alles was vereinbart war, umgesetzt ist und ob die Umsetzung ok ist. Und wenns nicht ok ist, dann verlangt man Nachbesserung oder Fertigstellung und behält solange die Schlussrate ein. (Oder einen Teil davon? Je nach Höhe der Mängel?)
Bei uns war es so: wir sind durchgelatscht... mit dem Bauleiter... und haben die Mängelliste unterschrieben. Vorab wurde uns gesagt, dass die Hausübergabe nur bei Restzahlung erfolgt. Für den GÜ hätte es bedeutet: 100% Schlussrate und dann Begehung, Mängelliste, Unterschrift und Übergabe. Dann die zeitnahe Abarbeitung der Mängelliste durch GÜ bzw seine Subs.
War auch alles so, bis auf unsere Zahlung der Schlussrate: wir hatten das so wie Ihr verstanden. 3 Tage später kam ein Not amuseter Anruf vom GÜ, dass gar kein Geld durch uns überwiesen wurde. Ups das mussten wir dann schnellstens nachholen
War also nichts mit Druckmittel - da lassen die sich gar nicht darauf ein. Eher schicken sie ihre Handwerker zig mal zur Nachbesserung, denn: es soll ja ein Qualitätsbau ohne Mängel sein!
 
V

Voki1

Also, zerlegen wir das mal.

I. Vertragserfüllungsbürgschaft

Sichert - wie der Name schon sagt - die Erfüllung des Vertrages ab. Ausgestellt wird diese Bürgschaft i.d.R. durch eine Bank des Unternehmers. Die Ausgestaltung sollte auf "Zahlung auf erstes Anfordern" ausgelegt sein. Hier kann die Bank die Zahlung dann nicht mehr durch die gesetzlichen Einreden des Bürgen (auf die verzichtet wird) verweigern und auch die Zahlung selbst nicht hinauszögern. Sie darf die Zahlung nach der Anforderung durch den Bürgschaftsnehmern nur noch dann verweigern, wenn die Inanspruchnahme offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt, was durch sog. "liquide Beweismittel" nachzuweisen ist. Wichtig ist die Formulierung, was genau vorliegen muss, damit die Zahlung des Bürgen fällig ist. Meine Präferenz wäre hier die "Mitteilung, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen ist". Bei einer derartigen Formulierung muss nichts nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Mitteilung erfolgen.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft macht nur Sinn, solange der Vertrag nicht erfüllt ist, mithin die Abnahme nicht (vollständig) erfolgt ist. Da der Unternehmer im Falle einer nicht vollständigen Erfüllung mit der Ziehung der Bürgschaft rechnen muss, wird er i.d.R. ausreichenden Druck zur Erledigung der Arbeiten verspüren, damit er die Bürgschaft alsdann zurück erhalten kann.

II. Gewährleistungsbürgschaft

Diese sichert etwaige Mängelansprüche für die Zeit NACH der Vertragserfüllung ab. Der Unternehmer kann ja auch nach der Fertigstellung einige Zeit nach Abnahme "klamm" werden und ggf. seine Verpflichtungen zur Beseitigung auftretender Mängel nicht mehr erfüllen. Die Vereinbarung zur Stellung einer solchen Bürgschaft durch den Unternehmer ist Verhandlungssache.


Grundsätzlich gilt, je höher die Bürgschaft, desto besser ist der "Ernstfall" (Insolvenz des Unternehmers) abgesichert. Wie immer hilft natürlich die Beschäftigung mit der Bonität des Unternehmers im Vorfeld der Vertragsverhandlungen zur Reduzierung solcher Risiken.
 
Y

ypg

@ypg Waaas das erschreckt mich. Aber musstet ihr dann alles zahlen - ich würde erwarten, dass ihr zumindest einen Teil in Höhe der Mängel einbehalten konntet? Darf ich fragen, ob ihr einen Baubegleiter (Sachverständigen) hattet?
Wobei, wenn sie bei euch zeitnah korrigiert haben, hattet ihr selbst zumindest dadurch ja keinen Nachteil. Oder hattet ihr einen öffentlichen Hausbau-Blog mit Angabe der Baufirma? Das ist natürlich auch ein Druckmittel.
Ich glaube, es war "Zahlung bei Hausübergabe"
1000 € haben wir einbehalten "dürfen", weil die Treppenstufen noch die provisorischen waren.
Und ja: wir hatten und haben einen Bau-Blog
 
T

toxicmolotof

Reden wir echt von Vertragserfüllungsbürgschaft oder meint der TE vielleicht doch eine Gewährleistungsbürgschaft? Das würde erklären, warum der TE mit seiner Suche nicht zurecht kommt und warum wir hier am Ende des Bauvorhabens sind und 5% einbehalten werden sollen und wir hier von Mängeln reden.

Außerdem habe ich die ganze Zeit Gewährleistungsbürgschaft gelesen, auch wenn daa nirgendwo stand.
 
V

Voki1

Außerdem habe ich die ganze Zeit Gewährleistungsbürgschaft gelesen, auch wenn daa nirgendwo stand.
Es passte auch so schön.

Oft werden die Bürgschaftsarten auch kombiniert, teilweise mit einer betragsherabsetzenden Formulierung des Textes. Ich halte hier aber auch die Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft für ziemlich wahrscheinlich.
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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