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ᐅ Abstandsflächen Bayern


Erstellt am: 07.10.14 13:17

F
frosch006
07.10.14 13:17
Hallo,
ich hab schon danach gegoogelt und bin auch fündig geworden, aber kann mir bitte das Amtsdeutsch einer verständlich erklären?
Wir haben ein Grundstück, ohne Bebauungsplan. Es darf nur an eine bestehende Brandwand vom Nachbarn angebaut werden. Da wir nur 1 geschossig bauen wollen, wird es wohl nicht höher als 4 Meter werden. Welchen Mindestabstand muß ich dann noch zum anderen Nachbarn einhalten? Auf dessen Grundstück befindet sich nur eine Grundstücksmauer mit 2 Meter Höhe, aber kein Gebäude.

ma
W
WildThing
08.10.14 08:44
Hallo,
soweit ich weiß musst du zur Nachbarsgrenze immer 3 m einhalten, wenn es sich um Wohnfläche (Haus, Terrasse) handelt.
Garagen oder Nebengebäude können bis zu x Meter (glaube 12?) an die Grenzen entlang gebaut werden.

Und dann gibts noch was mit den Flächen vom Haus selbst. Also das aufgeklappte Haus muss in einer gewissen Weise auf deinem Grundstück liegen. Da weiß ich aber keine Details mehr, unser Architekt hat das alles berechnet und eingezeichnet.
Und zur Not gäbe es noch die Möglichkeit, dass dein Nachbar die Abstandsfläche übernimmt und du somit näher an die Grenze bauen könntest. Das muss aber der Nachbar erst mal machen und unterschreiben.

Aber die obigen genannten 3 m sind wohl mindestens einzuhalten, ganz egal was beim Nachbarn auf dem Grundstück steht.
F
frosch006
08.10.14 13:54
Hallo,
danke für die Antwort, so hab ich das auch verstanden. Unser Grundstück ist 12,3m breit. Wir möchten 8m breit bauen, wenn ich dann die Außenwand mit 4m umlege hab ich immer noch 0,3m Reserve. Wenns nur die 3m sein sollen, die haben wir dann locker.

ma
W
WildThing
10.10.14 12:46
Hallo Frosch,

jetzt verwirrst du mich
Wenn dein Grundstück 12 Meter breit ist und du 8 Meter breit bauen willst, hast du ja nur noch 4 Meter übrig! Somit hast du keine 3 Meter rechts UND links zu deinen Nachbarn Grenzfläche....

Eine Übersicht hab ich dir mal per PN geschickt.

Viel Glück
D
DG
10.10.14 15:19
@WildThing:

Es gibt an einer Seite eine Anbauverpflichtung an eine bestehende Brandwand des Nachbarn, also geschlossene Bauweise (wie beim Doppelhaus), ergo zu diesem Nachbarn kein Grenzabstand. Daher kann auf diesem Grundstück bis ca. 9,30m breit gebaut werden, wenn die Abstandsfläche zum anderen Nachbarn einseitig eingehalten ist.

@frosch006:

Der Mindestabstand ist standardisiert 3m, d.h., auch wenn Deine explizit berechnete Abstandsfläche nur 2,xx m groß ist, sind die 3m als Mindestabstand einzuhalten. In Bereichen ohne Bebauungsplan gilt also die Formulierung, die in der Landesbauordnung steht bzw. man muss/darf sich in diesen Gebieten an die örtlichen Gegebenheiten anpassen. Das geht so weit, dass man die standardisierten Abstände auch unterschreiten darf, wenn das Ortsüblich ist. Dazu aber unbedingt Deinen Architekten/Bauvorlageberechtigten befragen, der kennt sich mit den örtlichen Vorgaben und - speziell in solchen Fällen - auch mit der grundsätzlichen Einstellung des Bauamtes bzw. dem Sachbearbeiter aus.

Ganz grob liegst Du aber richtig, siehe Landesbauordnung BY,
(4) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m.
In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,50 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m.
In Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, können geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m, gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt.

Wenn Euer Haus in einem Kerngebiet steht, dürfte man die Abstandsfläche also mit Faktor 0.5 rechnen, das wäre also 4m x 0,5 = 2m. Dann gilt der Mindestabstand von 3m, d.h., der Baukörper könnte dann sogar 9,30m breit sein, wenn keine anderen Bedingungen entgegenstehen.

MfG
Dirk Grafe
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