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ᐅ Sachmangel bei „Barfußgitter“ – Einschätzung von Fachleuten gesucht Barfußgitter / Barfussgitter


Erstellt am: 06.03.26 09:32

M
marcelh9
06.03.26 09:32


Ich habe aktuell einen Streitfall mit einem Lieferanten von sogenannten „Barfußgittern“ (Gitterroste für barfuß begehbare Bereiche Terrassenausgang) und würde gerne eine fachliche Einschätzung aus der Praxis hören.

In der Auftragsbestätigung ist ein Profilabstand von 8–10 mm angegeben. Branchenüblich sind nach meinem bisherigen Eindruck ebenfalls etwa 9–10 mm zwischen den Lamellen.
Bei den gelieferten Gittern beträgt das Randspaltmaß außen jedoch etwa 20 mm, während die mittleren Abstände im genannten Bereich liegen. Zusätzlich weisen die Gitter Verarbeitungsmängel wie in der kompletten Länge Wölbungen durch das Verzinken und teilweise Grate/Nasen auf. Die dann beim Verlegen durch das gerade Biegen eine unterschiedliche Länge ausweisen würden. Es handelt sich hier um eine Gesamtlänge von 12 Metern aus 8 Stücken was bei einer Wölbung (kein plantares Auflegen) von 2-4 Millimetern in der Mitte jedes Einzelnen, sich deutlich in der Gesamtlänge auswirkt.

Vor der Bestellung wurden mir Musterbilder geschickt, bei denen die Lamellen deutlich anders ausgeführt sind (nahezu bis zum Rand geführt, deutlich kleinere Randabstände).

Meine Fragen an die fachkundigen Mitglieder hier:

Würdet ihr diese Ausführung bei einem als „Barfußgitter“ bezeichneten Produkt als mangelhaft ansehen oder noch als üblich einstufen?

Sind Randspalte in dieser Größenordnung bei solchen Gittern technisch üblich?

Besteht aus eurer Sicht eine relevante Verletzungsgefahr (z. B. für Zehen)?

Würde ein Sachverständiger/Gutachter eurer Erfahrung nach anhand solcher Merkmale beurteilen können, ob das Produkt für Barfußbegehung geeignet ist oder nicht?
Hintergrund: Der Fall ist inzwischen im gerichtlichen Verfahren, und ich überlege, ob ein Gutachten hier voraussichtlich eher zugunsten oder zulasten des Auftraggebers ausgehen würde. Der Gala-Bauer hat bereits schriftlich bestätigt, dass die Gitter als barfußungeeignet sind und er für den Einbau keine Haftung übernimmt. Jedoch ist das auch nur seine Meinung. Mir geht das eher darum, wie würde das ein Sachverständiger einstufen.

Ich freue mich über sachliche Einschätzungen aus Planung, Galabau, Metallbau oder Sachverständigenpraxis.
Im Anhang befinden sich auch drei Musterbilder - die der Hersteller vorab geschickt hat.
#bitte_nur_fachliche_Rückmeldungen
J
Jesse Custer
06.03.26 10:23
Die Teile sind auf Maß hergestellt, oder?

Da hat der Kollege offensichtlich jeweils einen Füllstab sparen wollen.

Wie ein vom Gericht bestellter Gutachter urteilt, kann ich Dir nicht sagen - ich erinnere mich aber, wie wir in der Familie zu so einer Konstruktion mal ein Eckteil benötigt haben, dass dann von einem Schlosser angefertigt wurde. Mir kamen damals die Außen-Abstände auch recht groß vor, was dazu führte, dass wir fast keinen Schlosser gefunden hätten, der das Teil mit identischer Teilung erzeugen wollte.

Am Ende hat der Schlosser dann ein Teil in "seiner" Teilung erstellt, was dann an den Eckstücken quasi eine "Halb-Teilung" ergab - die Füllstäbe waren jeweils halb versetzt. So hat der Schlosser es dann gebaut.

Leider habe ich keine Bilder dazu - die Terrasse wurde inzwischen umgebaut...
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