ᐅ Baugenehmigungsfrei - aber Anzeigepflicht für „Baumarkt“-Bauvorhaben in Hessen
Erstellt am: 20.01.26 20:42
N
nordanney21.01.26 11:27Sorry - war verrutscht. In Hessen gilt das für 30cbm

Da gibt es extra die Liste für verfahrensfreie Maßnahmen.
Da gem. Liste keine weiteren Fußnoten vorhanden sind (die gibt es bei größeren Maßnahmen), gilt das von mir geschriebene auch in Hessen. Wird Dich jeder Vorlageberechtigte wieder nach Hause schicken.
Auch hier die Frage: Wo steht das? Fußnote 1, dass Unterlagen einzureichen sind, gilt nicht für 30cbm.
Sorry, dass ich bei RLP meine Unterlagen rausgesucht habe. Somit nein, ist in Hessen identisch. Nur halt für kleinere Gebäude - 30cbm sollten bei 6qm Grundfläche nicht erreicht werden.
Thema erledigt.
Erfahrung: Seit 30 Jahren in der Immobilienwirtschaft tätig.
Da gibt es extra die Liste für verfahrensfreie Maßnahmen.
Da gem. Liste keine weiteren Fußnoten vorhanden sind (die gibt es bei größeren Maßnahmen), gilt das von mir geschriebene auch in Hessen. Wird Dich jeder Vorlageberechtigte wieder nach Hause schicken.
Auch hier die Frage: Wo steht das? Fußnote 1, dass Unterlagen einzureichen sind, gilt nicht für 30cbm.
Sorry, dass ich bei RLP meine Unterlagen rausgesucht habe. Somit nein, ist in Hessen identisch. Nur halt für kleinere Gebäude - 30cbm sollten bei 6qm Grundfläche nicht erreicht werden.
Thema erledigt.
Erfahrung: Seit 30 Jahren in der Immobilienwirtschaft tätig.
N
nordanney21.01.26 11:40Ja, das ist das, was ich geschrieben habe. Gilt für alles über 30 m³, wie es auch im Gesetz steht. Vielleicht erwartet der Sachbearbeiter ein großes Gebäude, aber keine Mini Geschichte. Denn dann musst du die Unterlagen einreichen. Bis 30cbm definitiv nicht.
Der Passus Freistellungsvorbehalte bezieht sich ja explizit auf die Liste der BauGENEHMIGUNGSfreien Vorhaben, also auf die Liste der „kleinen“ Bauwerke unter 30m3
Oder kannst du das unten geschriebene entkräften - und wenn ja, wie?
V Freistellungsvorbehalte
1
Beteiligung der Gemeinde
1Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist. 2Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. 3Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. 4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 91 Abs. 3 gilt entsprechend.
2
Beteiligung von Bauvorlageberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Abs. 1 bis 4 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
3
Beteiligung von Nachweisberechtigten
1Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. 2In den Fällen des Abschnitts I Nr. 2.1, 2.5, 7.3, 9.4 und 11.8.2 kann bei schwieriger Bauausführung in der Bescheinigung das Erfordernis einer Bauüberwachung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden.
4
Beteiligung von Prüfsachverständigen für Standsicherheit
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 1 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
5
Beteiligung von Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
1Anlagen dürfen erst dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch eine nach § 68 Abs. 6 berechtigte Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt sind. 2§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
6
Beauftragung von Fachfirmen
Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.
Oder kannst du das unten geschriebene entkräften - und wenn ja, wie?
V Freistellungsvorbehalte
1
Beteiligung der Gemeinde
1Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist. 2Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. 3Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. 4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 91 Abs. 3 gilt entsprechend.
2
Beteiligung von Bauvorlageberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Abs. 1 bis 4 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
3
Beteiligung von Nachweisberechtigten
1Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. 2In den Fällen des Abschnitts I Nr. 2.1, 2.5, 7.3, 9.4 und 11.8.2 kann bei schwieriger Bauausführung in der Bescheinigung das Erfordernis einer Bauüberwachung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden.
4
Beteiligung von Prüfsachverständigen für Standsicherheit
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 1 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
5
Beteiligung von Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
1Anlagen dürfen erst dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch eine nach § 68 Abs. 6 berechtigte Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt sind. 2§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
6
Beauftragung von Fachfirmen
Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.
N
nordanney21.01.26 12:05Ja, kann ich entkräften. Das sind lediglich die Vorbehalte für die Fälle, wo es nötig ist.
Der Vorbehalt gilt explizit nicht für die 30 m³. Schau bitte im Text nach. Dort steht, keine Genehmigung erforderlich, und der Passus hinsichtlich des Vorbehaltes ist dort nicht vorhanden.
Der Vorbehalt gilt explizit nicht für die 30 m³. Schau bitte im Text nach. Dort steht, keine Genehmigung erforderlich, und der Passus hinsichtlich des Vorbehaltes ist dort nicht vorhanden.