ᐅ Urteil zu Vertragsformulierung in Town & Country-Verbrauchervertrag
Erstellt am: 30.06.25 18:01
B
Benutzer213B
Benutzer21330.06.25 18:01Ich möchte hier auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin aufmerksam machen.
Beklagte war die MBB Massivhäuser für Berlin-Brandenburg GmbH
Kläger war der Bauherren-Schutzbund e. V. (Bauherren-Schutzbund)
Es handelt sich um das Urteil des Berufungsgerichts, nachdem das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Berlin vom Kläger angefochten wurde.
Auszug aus dem Urteil des Berufungsgerichts:
Dem beklagten Town & Country Lizenznehmer wird mit Urteil vom 04. April 2025
1. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen auf sie zu berufen:
a) „Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Erteilung der Baugenehmigung die Energieeinsparverordnung oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ändern, so erhält der Auftragnehmer hieraus resultierende Mehraufwendungen vom Auftraggeber vergütet.“
b) „An den in Nr. 1 genannten Pauschalpreis hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von zwölf Monaten ab Vertragsunterzeichnung gebunden. Hierbei bleiben Verzögerungen, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, bei der Berechnung der Dauer der Preisbindungsfrist unberücksichtigt.“
c) ,,Aus der Bestätigung [gemäß § 2a Satz 1 des Verbraucherbauvertrages] muss sich die Verpflichtung des Geldinstitutes gegenüber dem Auftragnehmer ergeben, Zahlungen nach dem vertraglichen Zahlungsplan (bei der Vergütung von Änderungs-, Mehr- und Zusatzleistungen nur nach zusätzlicher Zahlungsfreigabe durch den Auftraggeber) ausschließlich direkt an den Auftragnehmer zu leisten."
d) ,,Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Haus auch nach Fertigstellung kostenlos fotografisch zu Werbezwecken zu nutzen."
Interessant ist auch eine weitere Entscheidung:
"Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichtes sei auch der mit der Klage angegriffene Satz 1 der Klausel § 2a S. 1 des "Verbraucherbauvertrages" nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch unwirksam. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung handele es sich bei der unwiderruflichen und unbefristeten Finanzierungsbestätigung in Höhe des gesamten Vertragspreises um ein Sicherungsversprechen des Geldinstitutes gegenüber der Beklagten. Das Geldinstitut, welches die unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung in Höhe des Vertragspreises als Sicherungsversprechen abgegeben hat, werde sich daran so lange gebunden sehen, bis die Beklagte das Geldinstitut davon freistellt bzw. im Streitfall durch Urteil nachgewiesen sei, dass der Beklagten gegen den Verbraucher-Bauherrn keine weiteren Zahlungsansprüche zustünden. Das berechtigte Interesse der Beklagten, vor Baubeginn einen Finanzierungsnachweis des Verbraucher-Bauherrn zu erhalten, könnte ohne weiteres durch eine einfache, d. h. widerrufliche Finanzierungsbestätigung gewahrt werden."
Beklagte war die MBB Massivhäuser für Berlin-Brandenburg GmbH
Kläger war der Bauherren-Schutzbund e. V. (Bauherren-Schutzbund)
Es handelt sich um das Urteil des Berufungsgerichts, nachdem das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Berlin vom Kläger angefochten wurde.
Auszug aus dem Urteil des Berufungsgerichts:
Dem beklagten Town & Country Lizenznehmer wird mit Urteil vom 04. April 2025
1. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen auf sie zu berufen:
a) „Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Erteilung der Baugenehmigung die Energieeinsparverordnung oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ändern, so erhält der Auftragnehmer hieraus resultierende Mehraufwendungen vom Auftraggeber vergütet.“
b) „An den in Nr. 1 genannten Pauschalpreis hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von zwölf Monaten ab Vertragsunterzeichnung gebunden. Hierbei bleiben Verzögerungen, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, bei der Berechnung der Dauer der Preisbindungsfrist unberücksichtigt.“
c) ,,Aus der Bestätigung [gemäß § 2a Satz 1 des Verbraucherbauvertrages] muss sich die Verpflichtung des Geldinstitutes gegenüber dem Auftragnehmer ergeben, Zahlungen nach dem vertraglichen Zahlungsplan (bei der Vergütung von Änderungs-, Mehr- und Zusatzleistungen nur nach zusätzlicher Zahlungsfreigabe durch den Auftraggeber) ausschließlich direkt an den Auftragnehmer zu leisten."
d) ,,Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Haus auch nach Fertigstellung kostenlos fotografisch zu Werbezwecken zu nutzen."
Interessant ist auch eine weitere Entscheidung:
"Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichtes sei auch der mit der Klage angegriffene Satz 1 der Klausel § 2a S. 1 des "Verbraucherbauvertrages" nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch unwirksam. Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung handele es sich bei der unwiderruflichen und unbefristeten Finanzierungsbestätigung in Höhe des gesamten Vertragspreises um ein Sicherungsversprechen des Geldinstitutes gegenüber der Beklagten. Das Geldinstitut, welches die unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung in Höhe des Vertragspreises als Sicherungsversprechen abgegeben hat, werde sich daran so lange gebunden sehen, bis die Beklagte das Geldinstitut davon freistellt bzw. im Streitfall durch Urteil nachgewiesen sei, dass der Beklagten gegen den Verbraucher-Bauherrn keine weiteren Zahlungsansprüche zustünden. Das berechtigte Interesse der Beklagten, vor Baubeginn einen Finanzierungsnachweis des Verbraucher-Bauherrn zu erhalten, könnte ohne weiteres durch eine einfache, d. h. widerrufliche Finanzierungsbestätigung gewahrt werden."
Hi, vielen Dank für deinen Post!
unser lokaler Town & Country Lizenznehmer wollte sich unverschämterweise gerade noch auf die letzte Klausel berufen. Unser Vertrag ist wenige Monate vor dem Urteil abgeschlossen. Anscheinend wird auch Monate später nichts von der Zentrale kommuniziert oder man versucht die Unwissenheit absichtlich auszunutzen. Woher hast du das Urteil?
unser lokaler Town & Country Lizenznehmer wollte sich unverschämterweise gerade noch auf die letzte Klausel berufen. Unser Vertrag ist wenige Monate vor dem Urteil abgeschlossen. Anscheinend wird auch Monate später nichts von der Zentrale kommuniziert oder man versucht die Unwissenheit absichtlich auszunutzen. Woher hast du das Urteil?
B
Benutzer21309.04.26 16:58Hallo Mamsie97,
schön, dass Du den Post gelesen hast ... das ist der Sinn der Sache, dass niemand mehr darauf reinfällt. Ich suche immer im Internet und bekomme auch Tipps von befreundeten Unterstützern. Es gibt ein weiteres Urteil vom OLG München, das ist noch deutlicher. Wenn Du weitere Infos möchtest, schau mal hier nach: www.unsere-hausbau-erfahrungen.de
Vielleicht magst Du ja auch von Deinen Erfahrungen berichten ...
schön, dass Du den Post gelesen hast ... das ist der Sinn der Sache, dass niemand mehr darauf reinfällt. Ich suche immer im Internet und bekomme auch Tipps von befreundeten Unterstützern. Es gibt ein weiteres Urteil vom OLG München, das ist noch deutlicher. Wenn Du weitere Infos möchtest, schau mal hier nach: www.unsere-hausbau-erfahrungen.de
Vielleicht magst Du ja auch von Deinen Erfahrungen berichten ...
Danke, das ist sehr hilfreich. Ich werde von meinen Erfahrungen detailliert überall berichten, sobald wir durch sind. Ich habe aber noch die leise aber langsam schwindende Hoffnung, dass es mit dem Bauunternehmen klappen könnte. Daher will ich jetzt noch nicht in den medienwirksamen "Krieg" ziehen Im wesentlichen wird einfach nur getrödelt ohne Ende, wir werden hingehalten und der Bau geht nicht los. Baugenehmigung ist nun seit 4 Monaten durch und anfangs wurde trotz Nachfrage nicht gesagt welche Unterlagen wir wann brauchen, und jetzt heißt es ohne Unterlagen beginnt die Frist nichtmal.
Wir haben jetzt alles zusammen, bei der Finanzierungsbestätigung wurde zurückgerudert, aber die Klausel mit dem Schnurgerüst ist ja auch kompletter Quatsch. Wie kann das Vorraussetzung sein für den Baubeginn, wenn dafür Erdarbeiten nötig sind, die ja Teil des Baubeginns sind. Die Grobabsteckung habe ich einfach machen lassen, dazu gab es noch keine Antwort.
Unser Anwalt wird uns wohl eine Mahnung und ein "in Verzug setzen" schreiben müssen, wenn er auf meinen letzten freundlichen Versuch nächste Woche nicht eingehen wird.
Grundsätzlich sind wir von Town & Country und dem Vertragswerk schwer enttäuscht.
Wir haben jetzt alles zusammen, bei der Finanzierungsbestätigung wurde zurückgerudert, aber die Klausel mit dem Schnurgerüst ist ja auch kompletter Quatsch. Wie kann das Vorraussetzung sein für den Baubeginn, wenn dafür Erdarbeiten nötig sind, die ja Teil des Baubeginns sind. Die Grobabsteckung habe ich einfach machen lassen, dazu gab es noch keine Antwort.
Unser Anwalt wird uns wohl eine Mahnung und ein "in Verzug setzen" schreiben müssen, wenn er auf meinen letzten freundlichen Versuch nächste Woche nicht eingehen wird.
Grundsätzlich sind wir von Town & Country und dem Vertragswerk schwer enttäuscht.
Mamsie97 schrieb:
Im wesentlichen wird einfach nur getrödelt ohne Ende, wir werden hingehalten und der Bau geht nicht los. Baugenehmigung ist nun seit 4 Monaten durch und anfangs wurde trotz Nachfrage nicht gesagt welche Unterlagen wir wann brauchen, und jetzt heißt es ohne Unterlagen beginnt die Frist nichtmal.Welche Frist denn überhaupt, wenn die Baugenehmigung bereits vorliegt ?
(In welcher Höhe) wurden bereits Anzahlungen getätigt ?
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Die Frist bis der Generalunternehmer nach erfolgreicher Baugenehmigung anfangen muss zu bauen, aus folgendem Vertragstext (40 Werktage):
Wir haben bereits 10% der Gesamtsumme gezahlt für die Planungsleistungen. Die nächste Rate (wieder 10%) ist fällig mit Fertigstellung der Bodenplatte. Die Erstellung des Bauantrags war wegen "Urlaub des Architekten" und anderen Fehlern auch bestimmt 1,5 Monat langsamer als angekündigt, aber sei es drum. Letztenendes wurden unsere Wünsche berücksichtigt und der Antrag konnte abgegeben werden. Im Dezember dann Genehmigung, kurz darauf Termin mit Versprechung dass es im Februar losgeht, bis dahin sollten diverse Sachen wie Werkplanung, Lüftungskonzept, Schall/Wärmeschutz, Statik gemacht werden. Dann ewig nichts gehört bis ich im Februar nachgefragt habe, dann bekommen wir die Dokumente, alle hatten einen Zeitstempel aus dem Sommer, waren also schon gemacht während der Bauantrag lief. Dann mitte Februar eine nicht unfreundliche, aber bestimmte Mail geschrieben, dass wir erwarten, dass es bald los geht. Darauf eine Termineinladung, und in dem wurde dann rumgeschrieen wie wir es wagen können ihn so anzugreifen... Und plötzlich die Forderung nach Finanzierungsbestätigung und Bürgschaft und "vorher geschieht gar nichts". Obwohl ich sowohl schriftlich per Mail am 04.12. (als auch im folgenden Termin mündlich) gefragt hatte: "Soll ich mich alsbald um Baustrom/Bauwasser und die restlichen Punkte unter §3 Satz 2 kümmern, oder machen wir erstmal einen Termin?" Das wurde abgewiegelt a la"kein stress, ich sag Bescheid". Leider hat die Bürgschaft bei einem von uns dank der Schufa auch ewig gedauert bis Ende März. Zwischendurch kommen immer mal so pseudo Rückfragen zum Telefonanschluss/Fernwärmeanschluss etc, immer mit einigen Wochen Abstand, wahrscheinlich nur um Aktivität zu simulieren. Die Finale Werkplanung, sowie Angebot Mehrkosten Gründung warten wir nun auch seit über einem Monat wieder seit dem letzten Termin.
Besonders ärgerlich, es handelt sich um ein Doppelhaus, also gleich zwei eigenständige Verträge, wir haben eigentlich alles einheitlich geplant, also ist es bisher beinahe 1 mal die Arbeit für 2 mal zahlen gewesen.
§2a - Finanzierungsbestätigung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens binnen zwei Wochen nach dem Planungsgespräch einen
Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel/des Eigenkapitals in Höhe des Vertragspreises durch Vorlage einer
unwiderruflichen und unbefristeten Bestätigung eines Geldinstitutes zu erbringen. Die Kosten der Bestätigung trägt der
Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Geldinstitut anzuweisen, die vereinbarten Raten einschließlich eventueller
Ergänzungsaufträge nach Baufortschritt auszuzahlen. Etwaige Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte des
Auftraggebers, z.B. wegen Mängeln, bleiben hiervon unberührt.
Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Vorlage der Finanzierungsbestätigung nicht fristgerecht nach, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§2b - Bürgschaft des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach dem Planungsgespräch dem Auftragnehmer eine unbefristete und
selbstschuldnerische Bürgschaft eines zuverlässigen Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder Sparkasse) in Höhe der letzten
Rate nach § 2 Nr. 4 des Vertrages für die Erfüllung der dem Auftraggeber mit Abnahme und Übergabe der prüfbaren
Schlussrechnung obliegenden Zahlungsverpflichtung (in Höhe von 10% des Pauschalpreises) zu stellen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer vor Stellung der Bürgschaft nicht verpflichtet ist, die
Arbeiten aufzunehmen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Stellung der Bürgschaft nicht fristgemäß nach, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§3 - Ausführungszeit
1. Der Bauantrag (Baugesuch) wird dem Auftraggeber innerhalb sechs Wochen nach Vorliegen der in § 12 Nr. 2
genannten erforderlichen Unterlagen für die Planung zur Unterschrift ausgehändigt.
2. Aufgrund des erhöhten Auftragsbestandes beginnt der Auftragnehmer mit der Baumaßnahme 40 Werktage (als
Werktage gelten Montag bis Freitag) nach Vorlage aller nachstehend aufgeführten Voraussetzungen zum Baubeginn.
Voraussetzungen für den Baubeginn sind:
a) Vorlage der Baugenehmigung
b) Vorlage der geprüften bautechnischen Nachweise durch Bauaufsichtsbehörde, das bautechnische Prüfamt oder
anerkannte Prüfingenieure in den Bundesländern, wo eine Prüfung der bautechnischen Nachweise erforderlich ist
c) Vollständige Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge
d) Bereitstellung von Bauwasser und Baustrom auf der Baustelle
e) Fertigstellung von ausreichend tragfähigen Anfahrtswegen zum Bauobjekt nach § 10 falls erforderlich
f) Fertigstellung des Bauzauns nach § 10, falls die Behörde diesen fordert
g) Vorlage der Finanzierungsbestätigung nach § 2a
h) Vorlage der Bürgschaft nach § 2b
i) Einmessung eines Schnurgerüstes durch einen Vermessungsingenieur
j) Vorlage einer Wohngebäudeversicherung mit integrierter Feuerrohbauversicherung
Alle unter § 3 Nr. 2 aufgeführten Voraussetzungen zum Baubeginn sind durch den Auftraggeber zu erbringen.
Wir haben bereits 10% der Gesamtsumme gezahlt für die Planungsleistungen. Die nächste Rate (wieder 10%) ist fällig mit Fertigstellung der Bodenplatte. Die Erstellung des Bauantrags war wegen "Urlaub des Architekten" und anderen Fehlern auch bestimmt 1,5 Monat langsamer als angekündigt, aber sei es drum. Letztenendes wurden unsere Wünsche berücksichtigt und der Antrag konnte abgegeben werden. Im Dezember dann Genehmigung, kurz darauf Termin mit Versprechung dass es im Februar losgeht, bis dahin sollten diverse Sachen wie Werkplanung, Lüftungskonzept, Schall/Wärmeschutz, Statik gemacht werden. Dann ewig nichts gehört bis ich im Februar nachgefragt habe, dann bekommen wir die Dokumente, alle hatten einen Zeitstempel aus dem Sommer, waren also schon gemacht während der Bauantrag lief. Dann mitte Februar eine nicht unfreundliche, aber bestimmte Mail geschrieben, dass wir erwarten, dass es bald los geht. Darauf eine Termineinladung, und in dem wurde dann rumgeschrieen wie wir es wagen können ihn so anzugreifen... Und plötzlich die Forderung nach Finanzierungsbestätigung und Bürgschaft und "vorher geschieht gar nichts". Obwohl ich sowohl schriftlich per Mail am 04.12. (als auch im folgenden Termin mündlich) gefragt hatte: "Soll ich mich alsbald um Baustrom/Bauwasser und die restlichen Punkte unter §3 Satz 2 kümmern, oder machen wir erstmal einen Termin?" Das wurde abgewiegelt a la"kein stress, ich sag Bescheid". Leider hat die Bürgschaft bei einem von uns dank der Schufa auch ewig gedauert bis Ende März. Zwischendurch kommen immer mal so pseudo Rückfragen zum Telefonanschluss/Fernwärmeanschluss etc, immer mit einigen Wochen Abstand, wahrscheinlich nur um Aktivität zu simulieren. Die Finale Werkplanung, sowie Angebot Mehrkosten Gründung warten wir nun auch seit über einem Monat wieder seit dem letzten Termin.
Besonders ärgerlich, es handelt sich um ein Doppelhaus, also gleich zwei eigenständige Verträge, wir haben eigentlich alles einheitlich geplant, also ist es bisher beinahe 1 mal die Arbeit für 2 mal zahlen gewesen.
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