ᐅ Nachbar baut Haus anders als genehmigt.
Erstellt am: 25.02.26 17:58
Es ist eindeutig nicht Aufgabe des Baurechts, Nachbars Zeugenschaft darüber zu unterbinden, wie viel Sahne man sich auf den Kuchen schaufelt. Höhenbegrenzungen und Grenzabstände sollen im Wesentlichen sicherstellen, daß die Häuser sich nicht gegenseitig im Licht stehen, und auch Brandschutz spielt mit hinein. Des Weiteren soll auch das Ortsbild in seinem Charakter gewahrt bleiben. Vor Blicken schützen soll Baurecht nicht.
Im Regelfall (typische Ausnahme: Dorfkerne älter als die Kultur der Baulandumlegung, mit einseitigem Grenzanbau) läßt sich sogar sehr klar sagen, daß es insgesamt zweimal drei (in BaWü zweimal zweieinhalb) Meter sein müssen, orthogonal zur Fassade.
Protestlegitimiert ist die öffentliche Ordnung, nicht die Nachbarn. Ob Euch das Haus gefällt bzw. keine Eurer Wunschvorstellungen verletzt, ist rechtlich unerheblich. Wie spärlich bekleidet Ihr die Sonne anbetet, müsst Ihr schon aktiv selbst beeinflussen. Gegen einen Balkon an sich (auch mit transparenter Brüstung) könnt Ihr garnichts einwenden, ebensowenig wie gegen bodentiefe Fenster zu Eurer Seite hin. Lediglich die ordnungsgemäßen Abstände sind einzuhalten, hier hat das Bauamt auch nur einen sehr begrenzten Spielraum für Befreiungen.
Hat der Nachbar überhaupt eine Baugenehmigung gebraucht ?
Im Falle eines sogenannten „Freistellers“ gibt es nämlich garkeine einzureichenden Pläne bzw. Tekturen falls man diese verändern will, gefordert ist dann lediglich die Regelkonformität des tatsächlichen Baues (völlig unerheblich, in wie weit sich dieser von ursprünglichen Ideen unterscheidet).
War eine Baugenehmigung erforderlich, mußte ein Bauantrag gestellt werden, und hat dieser inhaltlich mit den geschaffenen Tatsachen übereinzustimmen. Würde sich das Bauamt dabei hinter´s Licht führen lassen, ginge das Euch nur im engen Rahmen dessen etwas an, wie Eure schützenswerten Belange - wie gesagt, Blickschutz gehört nicht dazu – davon berührt würden.
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https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
dolores_22 schrieb:
Somit kann unsere Terrasse direkt von oben eingesehen werden. Ob die 3 Meter noch eingehalten werden lässt sich noch nicht genau sagen.
Im Regelfall (typische Ausnahme: Dorfkerne älter als die Kultur der Baulandumlegung, mit einseitigem Grenzanbau) läßt sich sogar sehr klar sagen, daß es insgesamt zweimal drei (in BaWü zweimal zweieinhalb) Meter sein müssen, orthogonal zur Fassade.
dolores_22 schrieb:
Kann denn wirklich komplett anders gebaut werden, wie ursprünglich vorgesehen und genehmigt ?
Haben wir die Möglichkeit den Balkon noch zu verhindern ? [...]
Uns wurden Pläne vorgestellt, die für uns OK waren. Kein Mensch hätte etwas gegen diese Pläne gehabt. Jetzt wurde das Haus gedreht, höher gebaut als beantragt und aus unserer Sicht eine Art "Aussichtsplattform" errichtet, die genau auf unsere Terrasse zeigt.
Protestlegitimiert ist die öffentliche Ordnung, nicht die Nachbarn. Ob Euch das Haus gefällt bzw. keine Eurer Wunschvorstellungen verletzt, ist rechtlich unerheblich. Wie spärlich bekleidet Ihr die Sonne anbetet, müsst Ihr schon aktiv selbst beeinflussen. Gegen einen Balkon an sich (auch mit transparenter Brüstung) könnt Ihr garnichts einwenden, ebensowenig wie gegen bodentiefe Fenster zu Eurer Seite hin. Lediglich die ordnungsgemäßen Abstände sind einzuhalten, hier hat das Bauamt auch nur einen sehr begrenzten Spielraum für Befreiungen.
Hat der Nachbar überhaupt eine Baugenehmigung gebraucht ?
Im Falle eines sogenannten „Freistellers“ gibt es nämlich garkeine einzureichenden Pläne bzw. Tekturen falls man diese verändern will, gefordert ist dann lediglich die Regelkonformität des tatsächlichen Baues (völlig unerheblich, in wie weit sich dieser von ursprünglichen Ideen unterscheidet).
War eine Baugenehmigung erforderlich, mußte ein Bauantrag gestellt werden, und hat dieser inhaltlich mit den geschaffenen Tatsachen übereinzustimmen. Würde sich das Bauamt dabei hinter´s Licht führen lassen, ginge das Euch nur im engen Rahmen dessen etwas an, wie Eure schützenswerten Belange - wie gesagt, Blickschutz gehört nicht dazu – davon berührt würden.
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G
Gerddieter26.02.26 00:19Das ist aber auch eine komische Auslegung der Situation hier.
Der Nicht-Bauende Nachbar hat sich doch mal so gar nix zu Schulden kommen lassen nur weil er/sie beim Amt nachgefragt hatten. Blöd für den Bauherren wenn er seine Änderungen nicht angezeigt hat aber nun wirklich nicht Schuld der Nachbarn wenn es Ärger gibt.
Und es gilt immer noch - gebaut werden muss so wie beantragt und genehmigt. Und der Bauherr hat sich hier wohl gedacht er kann sich darüber hinwegsetzen - und vielleicht sogar in täuschender Absicht die Unterschrift der Nachbarn auf einem vermeintlich "harmlosen" Plan ergattert - um sein Genehmigungsverfahren zu beschleunigen....
Nun die schlechte Nachricht an den Thredersteller: der Bauherr bekommt vlt. bissl Ärger - aber wenn der veränderte Bau so von Anfang an geplant genehmigungsfähig gewesen wäre - dann wird er auch jetzt im Nachgang genehmigt werden.
Aber klar bis zur Klärung dessen und Prüfung der neu einzureichenden Unterlagen wäre ihm ein Baustopp zu wünschen und Strafe genug...
GD
Der Nicht-Bauende Nachbar hat sich doch mal so gar nix zu Schulden kommen lassen nur weil er/sie beim Amt nachgefragt hatten. Blöd für den Bauherren wenn er seine Änderungen nicht angezeigt hat aber nun wirklich nicht Schuld der Nachbarn wenn es Ärger gibt.
Und es gilt immer noch - gebaut werden muss so wie beantragt und genehmigt. Und der Bauherr hat sich hier wohl gedacht er kann sich darüber hinwegsetzen - und vielleicht sogar in täuschender Absicht die Unterschrift der Nachbarn auf einem vermeintlich "harmlosen" Plan ergattert - um sein Genehmigungsverfahren zu beschleunigen....
Nun die schlechte Nachricht an den Thredersteller: der Bauherr bekommt vlt. bissl Ärger - aber wenn der veränderte Bau so von Anfang an geplant genehmigungsfähig gewesen wäre - dann wird er auch jetzt im Nachgang genehmigt werden.
Aber klar bis zur Klärung dessen und Prüfung der neu einzureichenden Unterlagen wäre ihm ein Baustopp zu wünschen und Strafe genug...
GD
dolores_22 schrieb:
Ob die 3 Meter noch eingehalten werden lässt sich noch nicht genau sagen.Das lässt sich ja immer noch prüfen. Wenn es sich um nicht legitime Abstände handelt, dann muss er es ändern, ggf. Rückbau.
dolores_22 schrieb:
Haben wir die Möglichkeit den Balkon noch zu verhindern ?Wenn er alle Richtlinien einhält, dann nicht.
dolores_22 schrieb:
AussichtsplattformNanana.
Ich persönlich sehe einen Balkon zwar meist überflüssig, aber wenn der Nachbar gern einen hätte, kann er grundsätzlich einen bekommen und bauen, wenn er sich in den Bebauungsplan bzw. eher in die Landesbauordnung fügt.
Ob Ihr es nun nice findet oder eher gegenteilig, ist egal. Jedem Eigentümer stehen Rechte zu, in dem Maße zu bauen, wie er es möchte, solange er sich den Richtlinien unterordnet.
Nicht falsch verstehen: die Sache, nicht nach Baugenehmigung zu bauen, ist nicht rechtens, und es wird überprüft, wahrscheinlich gibt es einen Baustopp (obwohl, nach Deiner Beschreibung geht es hier sachlich nur um geringfügige Änderungen, die einen Baustopp nicht rechtfertigen), dann entweder Rückbau, Ordnungsstrafe und eine neue Baugenehmigung.
Dass ein Nachbar, in diesem Fall Ihr, sich wegen des Hauses, Anbauten oder was auch immer sich gestört fühlt, ist das Problem des Nachbars, also Eures. Und zwar nicht dahingehend, dass man hier etwas machen könnte, sondern dass Ihr Euch mehr Rechte zugesteht als andere.
dolores_22 schrieb:
Ja die Stimmung ist schon hinüber, und zwar schon zu einer Zeit als der Nachbar noch gar nicht wusste jemals zu bauen.Mag sein, dass es hier schon falsch gelaufen ist. Das wissen wir aber nicht.
Nur: es gehören immer oder sehr oft zwei Parteien, die streiten. Und oft sind beide Parteien einfach nur unvernünftig, trotzig oder haben kindisches Gebären, was sie noch nicht abgelegt haben. Nicht jeder ist ein guter Nachbar.
Gerddieter schrieb:
Der Nicht-Bauende Nachbar hat sich doch mal so gar nix zu Schulden kommen lassen nur weil er/sie beim Amt nachgefragt hatten.Stimmt. Hat er nicht und hat auch keiner gesagt. Es ist halt nur eine Tatsache, dass der/die TE sehr wahrscheinlich keine Rechte für seine Terrasse einfordern kann, die möglichst blickdicht für die Nachbarbebauung sein soll.
Es ist und war auch das gute Recht, mal beim Bauamt nachzufragen - würde wohl jeder von uns tun, wenn man weiß, dass da was faul ist.
Was das Bauamt jetzt daraus macht, das haben wir alle nicht in der Hand. Aber wenn ein Haus gedreht wird, im erlaubten Grenzabstand statt nur einem Fenster ein ganzer Fenstergiebel gebaut wird und das noch mit einem Balkon, dagegen kann man nichts machen - eher noch: Es hat den TE überhaupt nicht zu interessieren, sofern dann alles den Richtlinien entspricht.
I
In der Ruine26.02.26 06:33Ich bin immer wieder fasziniert, wie einfach manche Baugenehmigung ausgehebelt werden kann.
Zusätzlicher Balkon, Haus drehen und es gibt nur ein "Auweia" und eine neue Baugenehmigung.
Bei Freunden hatte auch noch das Denkmalschutzamt mitzureden. Da musste sich das Haus ins
Gesamtensemble einfügen, Farben waren vorgegeben, vorherige Androhung von Suchschachtungen
nach "Altertümern" und und und.
Was wäre denn da passiert, wenn sie, im Rahmen eines genehmigungsfähigen Baus, soviel geändert hatten?
Zusätzlicher Balkon, Haus drehen und es gibt nur ein "Auweia" und eine neue Baugenehmigung.
Bei Freunden hatte auch noch das Denkmalschutzamt mitzureden. Da musste sich das Haus ins
Gesamtensemble einfügen, Farben waren vorgegeben, vorherige Androhung von Suchschachtungen
nach "Altertümern" und und und.
Was wäre denn da passiert, wenn sie, im Rahmen eines genehmigungsfähigen Baus, soviel geändert hatten?
N
nordanney26.02.26 08:22In der Ruine schrieb:
Was wäre denn da passiert, wenn sie, im Rahmen eines genehmigungsfähigen Baus, soviel geändert hatten?Wahrscheinlich dasselbe wie hier. Sofern genehmigungsfähig.
In der Ruine schrieb:
Bei Freunden hatte auch noch das Denkmalschutzamt mitzureden.Das ist eine ganz andere Situation, da hier die Genehmigung und Einschränkungen des Denkmalamts zwingend für die Baugenehmigung ist.
Eine Nachbarunterschrift ist nicht zwingend. Werden alle Aspekte der Landesbauordnung eingehalten wird die Genehmigung auch ohne Unterschrift erteilt. Es fällt allerdings die Offenlegung beim Bauamt (8 Wochen?) weg, wenn alle Nachbarn unterschrieben haben. Damit wird der Prozess beschleunigt, aber nicht geändert.
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