ᐅ Hinterlandbebauung (zweite Reihe)
Erstellt am: 28.09.23 15:48
ypg29.09.23 09:52
K a t j a schrieb:
Wie immer das Eigentümer- Konstrukt am Ende ist, ändert es nix an der Grundflächenzahl für das Gesamt-Grundstück.Bei Realteilung hat jedes Grundstück seine Grundflächenzahl. Da muss man nicht im Kollektiv denken.Deshalb gibt es ja auch oft das Problem, dass manche Grundstücke nicht teilbar sind, weil das Bestandshaus zu groß ist.
Schnubbihh schrieb:
gemäß Bauberatung zählt sämtliche versiegelte Fläche zu 100% zur Grundflächenzahl-2 und dazu zählen auch Schotter/Kies oder ähnlichesDas ist natürlich übel. War das in Hamburg schon immer so?Bei uns am Rande von Hamburg werden ja auch unbefestigte Wege toleriert… toleriert vom Nutzer wohlgemerkt 😉
…
Entweder der Verkäufer bedenkt es nicht, oder er begnügt sich mit dem, was übrig bleibt. Ich denke aber, ersteres.
K a t j a29.09.23 11:19
ypg schrieb:
Bei Realteilung hat jedes Grundstück seine Grundflächenzahl. Da muss man nicht im Kollektiv denken.Das bringt hier niemanden weiter denn dann bleibt der Hinterlieger Gartenland mangels Erschließung.Schnubbihh schrieb:
Das ist doch aber nicht mein Problem, oder? Wenn ich ein Grundstück so kaufe, wie angeboten, muss ich mich ja nicht über die Bebaubarkeit des vorderen Grundstücks Gedanken machen (vom Wegerecht mal abgesehen). Ich tue es eher im Interesse guter Nachbarschaft und um nicht 1 Tag vor dem Notartermin eine böse Überraschung zu erleben.Das ist eine schwierige Frage. Ich könnte mir vorstellen, dass es als sittenwidrig gewertet werden könnte, wenn der Vordermann durch Dein Begehren einen Großteil seines Grundstück-Wertes verliert. Wenn da kein Ausgleich statt findet, würde ich Dich als Erbe dieses Hirnis vermutlich verklagen. Da spielt es auch weniger eine Rolle, wer jetzt cleverer war und wer nicht. Aber ich bin kein Rechtsanwalt.Vom Notar würde ich erwarten, dass er einschreitet.
WilderSueden29.09.23 13:07
Wer würde denn sittenwidrig handeln? Der Alteigentümer hat ja selbst die Teilung vorgenommen und zur Eintragung des Wegerechts wird er auch nicht gezwungen. Insofern ist das zwar ein Schuss ins Knie, aber den hat er vollkommen freiwillig vorgenommen.
11ant29.09.23 13:28
Meinerseits war hier alles gesagt:

11ant schrieb:Wayback Machine ;-)
Dimeto weiß das genau so gut wie Escroda ;-)
K a t j a29.09.23 13:28
WilderSueden schrieb:
Wer würde denn sittenwidrig handeln? Der Alteigentümer hat ja selbst die Teilung vorgenommen und zur Eintragung des Wegerechts wird er auch nicht gezwungen. Insofern ist das zwar ein Schuss ins Knie, aber den hat er vollkommen freiwillig vorgenommen.Sittenwidrigkeit wird ja m.W. sowieso selten anerkannt. Mit Zwang hat das nicht zwingend (!) was zu tun. Eher noch mit arglistiger Täuschung. Wenn der Verkäufer 95 Jahre ist, schon ein wenig vertüttelt und der Käufer bewusst Informationen zum eigenen Vorteil verschweigt.... mmh, da kann ein guter Anwalt vielleicht schon was draus machen. Das soll nicht heißen, dass es so ist. Ich will nur das Geschmäckle verdeutlichen.ypg29.09.23 14:44
K a t j a schrieb:
Eher noch mit arglistiger Täuschung. Wenn der Verkäufer 95 Jahre ist, schon ein wenig vertüttelt und der Käufer bewusst Informationen zum eigenen Vorteil verschweigt....Wovon redest Du?Siehe mal die Ausgangslage an: erst wurde durch den Eigentümer geteilt, dann zum Verkauf angeboten.
Dann trat vor zwei Wochen Schnubbi in sein Leben - so zumindest hier erklärt und im Thread vom 14. September
Schnubbihh schrieb:
Ausgangslage:
- Großes Grundstück mit Altbestand wurde vom Inhaber in zwei gleichgroße Flurstücke reell geteilt (beide ca. 545QM)
- Vorderes Grundstück behält der Eigentümer, hinteres Grundstück wollen wir kaufenÄhnliche Themen