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ᐅ Handwerker beschädigt Haustür - Wie haftet er?


Erstellt am: 14.07.22 09:56

DASI9014.07.22 18:33
Danke für die rege Beteiligung. Also kann ich es so zusammenfassen:

Ja, er muss dafür sorgen das der Schaden behoben wird oder für die Reparatur aufkommen. Aber einbehalten darf ich es nicht, sondern er oder seine Versicherung muss es direkt zahlen oder mir separat erstatten?
apokolok schrieb:

Wie sieht denn der Umfang der Reparatur aus?
Ausbessern oder neue Tür? Hört sich irgendwie mehr nach letzterem an.
Da wäre ich dann auch nicht gerade begeistert als Handwerker.

Tausch Aluminium Schale außen und vor Ort Lackierung der betroffenen Innenseite. Also kein ganzer Tausch.
aero201614.07.22 21:03
selbstverständlich kannst du die Forderungen gegenrechnen. Du darfst aber nicht den kompletten Rechnungsbetrag sondern nur die Höhe des Schadens einbehalten.

§387 Baugesetzbuch
driver5514.07.22 21:10
aero2016 schrieb:

selbstverständlich kannst du die Forderungen gegenrechnen. Du darfst aber nicht den kompletten Rechnungsbetrag sondern nur die Höhe des Schadens einbehalten.

§387 Baugesetzbuch
Nein, kann er nicht. Das sind 2 verschiedene Vorgänge.

Aber zeig mal die Beschädigung.
Weshalb stellt sich der Architekt so dumm an, bzw. ist pro Gegenseite? 🙄
Tolentino14.07.22 21:12
Nö, die Forderung muss nämlich vollwirksam und ohne Einrede bestehen. Diese wird aber der Handwerker haben. Deswegen meinte ich ja, der TS bräuchte schon einen Titel, dann ginge das.
Dann wären auch die Vorgänge Wurst.
aero201614.07.22 21:52
driver55 schrieb:

Nein, kann er nicht. Das sind 2 verschiedene Vorgänge.

Aber zeig mal die Beschädigung.
Weshalb stellt sich der Architekt so dumm an, bzw. ist pro Gegenseite? 🙄
doch, kann er. Der Handwerker bestreitet die Forderung ja nicht und der Handwerker ist Schadensersatzpflichtig. er kann auch vom Handwerker die Beseitigung verlangen- dann könnte er sogar den doppelten Betrag einbehalten.
Tolentino14.07.22 22:29
Ähm doch. Er bestreitet nicht den Schaden verursacht zu haben, aber die Höhe des Schadens und damit die Forderung sehr wohl. Die Forderung ist damit nicht vollwirksam. Das wäre sie erst mit Titel.
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