ᐅ Garage des Nachbarn ragt 12 cm auf unser Grundstück
Erstellt am: 18.04.20 16:38
11ant20.04.20 17:33
quisel schrieb:
Das Bild hatte ich, wenn ich mich recht entsinne, damals im Hausbilder-Thema gepostet.Das würde erklären, weshalb ich in Deiner Historie keinen Thread identifiziert habe, aus dem es stammen könnte. Aber so einen gab es doch hoffentlich ? - allein das Stichwort Stapelparker klingt ja nach einem interessanten Projekt, bei mir klingelt da aber keine Erinnerung.https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Escroda21.04.20 07:35
quisel schrieb:
Dabei werde ich es dann vermutlich auch bewenden lassen.Gute Entscheidung, wenn sich die Vermutung bestätigt.quisel schrieb:
Eine Rente o.ä. möchte ich nicht, egal, ob symbolisch oder nicht.Sehr gute Einstellung. quisel schrieb:
Einen Eintrag ins Grundbuch sehe ich als übertrieben anJa, kostet auch annähernd so viel, wie die Fläche wert ist, zuzüglich Nachbarfrieden.quisel13.05.20 09:05
Guten Morgen zusammen,
ich habe noch mal eine ergänzende Frage hierzu, die in eine etwas andere Richtung geht, aber auch wieder die Garage (plus auf der anderen Seite unsere Garage) betriff: Wer darf wann über die Gestaltung der Garagenwand zum Nachbarn entscheiden?
Folgende Situationen kann es ja prinzipiell geben:
Unsere eigene Garage steht eingerückt auf dem eigenen Grundstück. Durch die Überbauung auf der anderen Seite, hat er Vermesser das Projekt etwas auf unserem Grundstück gedreht platziert. Sprich wir haben entlang unserer Garagenfassade einen Grenzabstand von 5-8 cm. Auf Seiten des Nachbarn kommt nur eine geschotterte Einfahrt. Hat hier der Nachbar in irgendeiner Form ein Recht, an der Fassade gestalterisch tätig zu werden? Ich gehe davon aus, dass sich alle gestalterischen Tätigkeiten auf seiner Seite des Grundstücks stattfinden müssen und unsere Wand selbst bzw die 5-8cm prinzipiell nicht tangieren dürfen?
Das umgekehrte Spiel haben wir auf der anderen Seite. Hier steht die Garage des Nachbarn, wie hier im Thema schon diskutiert, bis zu 12 cm in unser Grundstück herein. Liegt die "Hoheit" über die Wandgestaltung trotzdem beim Gebäudeeigentümer oder haben wir hier aufgrund der Überbauung in irgendeiner Form ein Mitspracherecht?
Mich interessiert hier lediglich die rechtliche Lage. Bis jetzt habe ich mit unseren Nachbarn noch immer eine einvernehmliche Lösung gefunden. Leider befindet sich das Bauprojekt in einem Gebiet, in dem uns bereits die Sachbearbeiterin vom Bauamt zu Beginn mitgeteilt hatte, dass es dort noch kein Bauprojekt ohne gerichtliche oder zumindest anwaltliche Auseinandersetzung gab. Wir befinden uns mittlerweile auch schon in der zweiten - die jedoch beide nicht von uns ausgingen und über die wir (da vorher nie das Gespräch gesucht wurde) auch dezent verwundert waren.
In diesem Sinne freue ich mich über eure Antworten!
ich habe noch mal eine ergänzende Frage hierzu, die in eine etwas andere Richtung geht, aber auch wieder die Garage (plus auf der anderen Seite unsere Garage) betriff: Wer darf wann über die Gestaltung der Garagenwand zum Nachbarn entscheiden?
Folgende Situationen kann es ja prinzipiell geben:
- Garagenwand eingerückt auf eigenem Grundstück (- x cm zur Grenze)
- Garagenwand genau auf Grenze (+-0 zur Grenze)
- Garagenwand auf fremdem Grundstück (+x cm zur Grenze)
Unsere eigene Garage steht eingerückt auf dem eigenen Grundstück. Durch die Überbauung auf der anderen Seite, hat er Vermesser das Projekt etwas auf unserem Grundstück gedreht platziert. Sprich wir haben entlang unserer Garagenfassade einen Grenzabstand von 5-8 cm. Auf Seiten des Nachbarn kommt nur eine geschotterte Einfahrt. Hat hier der Nachbar in irgendeiner Form ein Recht, an der Fassade gestalterisch tätig zu werden? Ich gehe davon aus, dass sich alle gestalterischen Tätigkeiten auf seiner Seite des Grundstücks stattfinden müssen und unsere Wand selbst bzw die 5-8cm prinzipiell nicht tangieren dürfen?
Das umgekehrte Spiel haben wir auf der anderen Seite. Hier steht die Garage des Nachbarn, wie hier im Thema schon diskutiert, bis zu 12 cm in unser Grundstück herein. Liegt die "Hoheit" über die Wandgestaltung trotzdem beim Gebäudeeigentümer oder haben wir hier aufgrund der Überbauung in irgendeiner Form ein Mitspracherecht?
Mich interessiert hier lediglich die rechtliche Lage. Bis jetzt habe ich mit unseren Nachbarn noch immer eine einvernehmliche Lösung gefunden. Leider befindet sich das Bauprojekt in einem Gebiet, in dem uns bereits die Sachbearbeiterin vom Bauamt zu Beginn mitgeteilt hatte, dass es dort noch kein Bauprojekt ohne gerichtliche oder zumindest anwaltliche Auseinandersetzung gab. Wir befinden uns mittlerweile auch schon in der zweiten - die jedoch beide nicht von uns ausgingen und über die wir (da vorher nie das Gespräch gesucht wurde) auch dezent verwundert waren.
In diesem Sinne freue ich mich über eure Antworten!
Escroda13.05.20 09:44
quisel schrieb:
Wird hier überhaupt unterschieden?Nein.quisel schrieb:
Macht es einen Unterschied, auf wessen Boden die Garagenwand nun letztendlich stehtNein.quisel schrieb:
hat der Gebäudeeigentümer immer das alleinige Entscheidungsrecht?Ja.quisel schrieb:
Hat hier der Nachbar in irgendeiner Form ein Recht, an der Fassade gestalterisch tätig zu werden?Nein.quisel schrieb:
Ich gehe davon aus, dass sich alle gestalterischen Tätigkeiten auf seiner Seite des Grundstücks stattfinden müssen und unsere Wand selbst bzw die 5-8cm prinzipiell nicht tangieren dürfen?Ja.quisel schrieb:
Liegt die "Hoheit" über die Wandgestaltung trotzdem beim GebäudeeigentümerJa.quisel schrieb:
haben wir hier aufgrund der Überbauung in irgendeiner Form ein Mitspracherecht?Nein.Ausnahmen bestehen bei objektiver Verunstaltung. Gegen eine neonrosa-farbene Wand z.B. gibt es Abwehrmöglichkeiten.
quisel13.05.20 09:48
Escroda schrieb:
Nein.
[...]
Ausnahmen bestehen bei objektiver Verunstaltung. Gegen eine neonrosa-farbene Wand z.B. gibt es Abwehrmöglichkeiten.Super, danke dir für deinen wie immer hilfreichen Beitrag! Dann weiß ich in der Hinsicht schon mal Bescheid.
Ähnliche Themen