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ᐅ Bebauungsplan: Bitte um Erklärung zwecks Aufschüttung

Erstellt am: 03.07.19 15:42
S
Sebastian 584
S
Sebastian 584
03.07.19 15:42
Hallo,

Mein Baugrundstück hat ein leichtes Gefälle. Die Straße ist der höchste Punkt und es fällt dann leicht ab, am Ende des Grundstücks beträgt der Höhenunterschied ca. 2,50 Meter.

Im Bebauungsplan ist zu lesen, dass:

Für die bauliche Nutzung, bezogen auf das festgelegte Gelände:
bergseits: OK Rohfußbodenhöhe kleiner gleich 0,50 Meter gemessen über OK festgelegtes Gelände ( am ungünstigsten Geländepunkt)
talseits: Wandhöhe kleiner gleich 4,50 Meter gemessen über OK festgelegtes Gelände (am üngünstigsten Geländepunkt)

Kann mir jemand sagen was genau das bedeutet (was ist der ungünstigste Geländepunkt?) Wie hoch darf ich das Grundstück anheben?
Gerne würde ich das gesamte Grundstück auf Straßenniveau und höher aufschütten. Darf ich das?

Danke und Gruß
L
Lumpi_LE
03.07.19 16:00
Nochmal genau hereinschauen, ich würde behaupten das ist irgendwo definiert. Entweder die Höhen stehen an den Grundstücken, oder der Begriff "ungünstigster Geländepunkt" ist im Text definiert.
S
Sebastian 584
03.07.19 16:13
Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Leider kann ich aber nirgends eine Angabe darüber finden

Grüße
11ant03.07.19 16:56
Sebastian 584 schrieb:

bergseits: OK Rohfußbodenhöhe kleiner gleich 0,50 Meter gemessen über OK festgelegtes Gelände ( am ungünstigsten Geländepunkt)
talseits: Wandhöhe kleiner gleich 4,50 Meter gemessen über OK festgelegtes Gelände (am üngünstigsten Geländepunkt)
Offenbar gibt es dann mehrere vermessene Höhenpunkte, und gemessen soll ausgehend vom ungünstigsten dieser Punkte. Das ist immerhin einfacher, als (wie üblicher) in der Mitte der betreffenden Hausseite zu messen, weil bei letzterem ja die "Unschärferelation" hinzukäme, daß jeder konkrete Baukörper seine eigenen Rahmenbedingungen mitverschöbe. Für den Laien mag es unverständlicher klingen, für den planenden Fachmann sehe ich es eher "die Rechnung vereinfachen".

Aus welcher Perspektive ein Punkt dabei für oder gegen wen oder was günstiger oder ungünstiger zu werten ist, muß aber noch irgendwo geklärt sein - andernfalls sähe ich die gebotene Bestimmtheit verletzt.
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