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AndreasBauer19.05.19 23:13Hallo liebe Forengemeinde,
Wie ich mittlerweile weiß, gilt in Bayern ein Mindestabstand von 1,25m von Dachliegefenstern zu einer Kommunwand. Gilt dies auch wenn die Häuser zueinander versetzt sind, und die Dachseite für die ein Dachliegefenster geplant ist, "herausragt"? Die Mauer ist natürlich die gleiche, aber vielleicht gibt es dafür eine gesonderte Regel die ich bisher nicht gefunden habe. Ich hoffe das Bild mit dem skizzenhaft eingezeichneten Fenster hilft meine Frage zu verstehen.

Besten Dank!
Andi
Wie ich mittlerweile weiß, gilt in Bayern ein Mindestabstand von 1,25m von Dachliegefenstern zu einer Kommunwand. Gilt dies auch wenn die Häuser zueinander versetzt sind, und die Dachseite für die ein Dachliegefenster geplant ist, "herausragt"? Die Mauer ist natürlich die gleiche, aber vielleicht gibt es dafür eine gesonderte Regel die ich bisher nicht gefunden habe. Ich hoffe das Bild mit dem skizzenhaft eingezeichneten Fenster hilft meine Frage zu verstehen.
Besten Dank!
Andi
Drehe Dein eigenes Bild um 180°; ich sehe da die Lösung Deiner Frage "versteckt" - Du auch ?
https://www.instagram.com/11antgmxde/
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AndreasBauer20.05.19 07:05Hmm, leider erkenne ich die Lösung nicht. Meinst Du das Dachfenster vom Nachbarn? Es erscheint mir näher als 1,25m, was aber nicht heißt, dass das so den Regeln entspricht.
Ich sehe da eine identische Situation:

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AndreasBauer schrieb:... und ja: ich unterstelle, daß der Nachbar nicht schwarz gebaut hat und noch die gleiche Rechtslage gültig ist.
was aber nicht heißt, dass das so den Regeln entspricht.
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AndreasBauer schrieb:
Es erscheint mir näher als 1,25mMir nicht und ich ich denke, dass die 1,25m auch bei versetztem Gebäude einzuhalten sind.also Art 30 Bay. Landesbauordnung sagt klipp und klar für alle Wohngebäude (egal welcher Gebäudeklasse)
"(5) Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1.
Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
...
(6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m von der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein."
"(5) Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1.
Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
...
(6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m von der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein."