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ᐅ Schriftlich zugesicherter Fertigstellungstermin nicht eingehalten


Erstellt am: 20.12.10 20:07

N
n.luba
20.12.10 20:07
Hallo,
welche Entschädigungszahlungen kann ich geltend machen, wenn der vertraglich zugesichte Fertigstellungstermin (bezugsfähig) nicht eingehalten wird.
Ein Witterungsklausel besteht für die bezugsfähige Fertigstellung nicht, lediglich für die Außenanlagen...

MfG
n.luba
B
Bauexperte
20.12.10 21:35
Hallo,
n.luba schrieb:
...welche Entschädigungszahlungen kann ich geltend machen, wenn der vertraglich zugesichte Fertigstellungstermin (bezugsfähig) nicht eingehalten wird.
Was steht denn in Deinem Vertrag?

Freundliche Grüße
N
n.luba
21.12.10 08:24
Bauexperte schrieb:
Hallo,


Was steht denn in Deinem Vertrag?

Freundliche Grüße

Hallo,

folgendes: "...
Der Verkäufer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt bis spätestens 28.02.2011 bezugsfertig und bis spätestens 31.03.2011 vollständig fertig zu stellen.

Können Außenarbeiten jahreszeitlich bedingt nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt werden, hat sie der Verkäufer zu geeigneter Zeit zu erbringen. Die Abnahme des Vertragsobjektes bei Bezugsfertigkeit wird hierdurch nicht berührt. Behinderungen bei der Herstellung des Objektes aus Umständen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, z.B. höhere Gewalt, Streik, Ausführung von Sonderwünschen, verlängern die Herstellungsfrist um die Dauer der Behinderung.
..."

MfG
n.luba
B
Bauexperte
21.12.10 12:00
Hallo,
n.luba schrieb:
folgendes: "...
Der Verkäufer verpflichtet sich, das Vertragsobjekt bis spätestens 28.02.2011 bezugsfertig und bis spätestens 31.03.2011 vollständig fertig zu stellen.Können Außenarbeiten jahreszeitlich bedingt nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt werden, hat sie der Verkäufer zu geeigneter Zeit zu erbringen. Die Abnahme des Vertragsobjektes bei Bezugsfertigkeit wird hierdurch nicht berührt. Behinderungen bei der Herstellung des Objektes aus Umständen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, z.B. höhere Gewalt, Streik, Ausführung von Sonderwünschen, verlängern die Herstellungsfrist um die Dauer der Behinderung."
Dann hast Du ja noch viel Zeit

Wenn obiges der gesamte Wortlaut Deines Vertrages bzgl. der Überschreitung der Bauzeit ist, hast Du es versäumt eine Entschädigungszahlung pro Tag der Überschreitung zu verhandeln. Allerdings: wenn es infolge des derzeitigen und vmtl. noch andauernden Wetters zur Überschreitung des Übergabetermines kommt, hast Du so oder so keinen Anspruch auf Schadenersatz => höhere Gewalt.

Abseits dessen, dass die Fertigstellung der Außenanlagen imho vernachlässigbar ist, sieht es anders aus, wenn der Bau witterungsunabhängig fertiggestellt werden kann (es keine Verzögerungen durch die Ausschlüsse gibt) und es dennoch zu "nennenswerten" Überschreitungen der vertraglich zugesicherten Bauzeit kommt. Die Rechtsprechung entscheidet stets am Einzelfall, wobei zu berücksichtigen ist, dass Du keineswegs eine ganze Miete als Schadenersatz in Anrechnung bringen kannst.

Sollte es im neuen Jahr zur Überschreitung der Bauzeit kommen, gilt es die Gründe hierfür zu benennen und - wenn die Schuld zweifelsfrei beim BU zu finden ist - solltest Du eine Aufstellung der Dir zusätzlich entstehenden Kosten erstellen und diese im ersten Schritt mit Deinem BU besprechen und mit ihm darüber verhandeln. Merke: Du mußt jeden Schaden/Mehraufwand dezidiert nachweisen können.

Freundliche Grüße
bauzeitfertigstellungaußenanlagenverhandelnschadenersatz