ᐅ Formular für statistisches Landesamt
Erstellt am: 07.12.16 11:46
Egon1207.12.16 14:54
es gilt der Grundsatz der Direkterhebung, d.h. der Bauherr füllt das Formular aus, kein Dritter auch kein Architekt, für BW gelten die §§ 13 und 14 Landesdatenschutzgesetz entsprechend.
borderpuschl07.12.16 15:31
Schande über mich.
Ich habe gerade das ausgefüllte Formular (vom Architekten) in einem der vier Mappen gefunden. (Erst Denken dann Reden)
Jetzt hat mich der Thread von Egon12 aber etwas verunsichert. Ist es jetzt OK wenn der Architekt dies macht und so allgemeine Handhabe ist?
Ich habe gerade das ausgefüllte Formular (vom Architekten) in einem der vier Mappen gefunden. (Erst Denken dann Reden)
Jetzt hat mich der Thread von Egon12 aber etwas verunsichert. Ist es jetzt OK wenn der Architekt dies macht und so allgemeine Handhabe ist?
Egon1207.12.16 15:46
Das Landesdatenschutzgesetz ist nicht dazu da dich zu ärgern sondern um dein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung zu wahren.
Natürlich kannst du "Schulterzuckend" deinen Architekten ein Formular mit deinen personenbezogenen Daten ausfüllen lassen und auch an das Statistikamt schicken lassen.
Dein Architekt müsste aber eigentlich wissen, dass er das Formular nur mit deiner ausdrücklichen Genehmigung ausfüllen und versenden darf.
Ich meine auch das in dem Formular mehr als nur schnöde Hausdaten abgefragt werden,
Natürlich kannst du "Schulterzuckend" deinen Architekten ein Formular mit deinen personenbezogenen Daten ausfüllen lassen und auch an das Statistikamt schicken lassen.
Dein Architekt müsste aber eigentlich wissen, dass er das Formular nur mit deiner ausdrücklichen Genehmigung ausfüllen und versenden darf.
Ich meine auch das in dem Formular mehr als nur schnöde Hausdaten abgefragt werden,
Bauexperte07.12.16 22:29
Egon12 schrieb:
Ich meine auch das in dem Formular mehr als nur schnöde Hausdaten abgefragt werden,Nö.Grüße, Bauexperte
Egon1208.12.16 09:41
Bauexperte schrieb:
Nö.
Grüße, BauexperteName und Adresse sind personenbezogene Daten nach jeweils geltendem Datenschutzgesetz.Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Volkszählungsurteil entschieden, dass es unter der Bedingung der automatisierten Datenverarbeitung kein „belangloses“ Datum mehr gibt.
Folglich ist grundsätzlich jede personenbezogene Information geschützt.
Ich habe das Statistikamt MV auch gebeten mit darzulegen wieso sie meinen Namen wissen wollen, die Statistik kann man auch anonymisiert erheben.
Dazu muss man wiederum wissen, dass das Verarbeiten personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, außer ein Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung. (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
Gilt natürlich nicht für Angaben die man im Internet freiwillig preisgibt, wie Beruf, Name, Bauort...Bautagebücher u.d.Gl.
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