
Tassimat
Und trotzdem trifft ein "außerhalb der Geschäftsräume" nach 312b nicht zu. Der Sachverhalt E-Mail reicht dafür nicht, sondern eine der explizit genannten Fälle muss vorliegen: Kaffeefahrt, Haustürgeschäft, Unternehmer spricht sich an.@ Tassimat. Du hast Recht, jetzt kommt es mir auch wieder, weshalb ich lediglich auf "außerhalb der Geschäftsräume" eingegangen bin. Liegt wohl am fehlenden Schlaf. Stimmt ein Fernabsatzgeschäft kommt wohl beim Werkvertrag in nur wenigen Fällen zum Tragen.