ᐅ Sanierungspflicht Gebäudeenergiegesetz - Weiternutzung von Verkäuferin
Erstellt am: 23.04.23 10:16
Q
quiselHallo zusammen,
ich bin heute mit meiner Frage mal im Auftrag für ein anderes Familienmitglied unterwegs. Und zwar geht es darum, dass geplant ist, ein Einfamilienhaus zu kaufen, das jedoch nach Kauf weiter von der aktuellen Eigentümerin als einzige Bewohnerin bewohnt bleiben soll. Hierzu soll ein lebenslanges Wohnrecht vorgesehen werden. Jetzt stellt sich mir die Frage, wie es dann mit der Sanierungspflicht aussieht. Nach meinem Verständnis greift diese trotzdem und würde nur im umgekehrten Fall nicht greifen – sprich, ich kaufe ein Haus, in dem ich seit Jahrzehnten als Mieter wohne.
Oder habe ich etwas übersehen?
Liebe Grüße!
ich bin heute mit meiner Frage mal im Auftrag für ein anderes Familienmitglied unterwegs. Und zwar geht es darum, dass geplant ist, ein Einfamilienhaus zu kaufen, das jedoch nach Kauf weiter von der aktuellen Eigentümerin als einzige Bewohnerin bewohnt bleiben soll. Hierzu soll ein lebenslanges Wohnrecht vorgesehen werden. Jetzt stellt sich mir die Frage, wie es dann mit der Sanierungspflicht aussieht. Nach meinem Verständnis greift diese trotzdem und würde nur im umgekehrten Fall nicht greifen – sprich, ich kaufe ein Haus, in dem ich seit Jahrzehnten als Mieter wohne.
Oder habe ich etwas übersehen?
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Hallo quisel,
schau mal hier: Sanierungspflicht Gebäudeenergiegesetz - Weiternutzung von Verkäuferin. Da wird jeder fündig!
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Im Entwurf vom März steht:
§ 73 Ausnahme (1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. (2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
Es zählt also nur der Eigentümer, nicht aber der Nutzer.
§ 73 Ausnahme (1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. (2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.
Es zählt also nur der Eigentümer, nicht aber der Nutzer.