Spekulationssteuer auf Erbpacht

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Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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RomeoZwo

RomeoZwo

Aber nicht bei Eigennutzung.
Google mal nach
"2.1.1 Drei-Objekt-Grenze bei Veräußerung selbst genutzten Wohneigentums" bei Haufe.

Also schon auch bei Eigennutzung, außer du kannst "offensichtlichen Sachzwängen" erklären. "Solche Sachzwänge können beruflich bedingte örtliche Veränderungen, der Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible Gründen, z.B. eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage, sein."
 
N

nordanney

Aber jetzt nicht D allein aus den Gewinnen der Verkäufe von A, B und C bezahlt, oder ?
Ne, musste bei der Scheidung genug abgeben. Aber insgesamt einen mittleren sechsstelligen Betrag verdient...
Mein Ziel ist es, wenn die Kids groß genug sind und nicht mehr zu mir kommen, das Zweifamilienhaus zu verkaufen und dann noch mal kleiner zu bauen (aus Eigenkapital).
 
S

saralina87

Aber nicht bei Eigennutzung.
Doch, auch. Bzw. kommt drauf an.
Man darf ja hier nichts mehr verlinken, daher mal von haufe kopiert:

"In die 3-Objekt Grenze sind in aller Regel eigengenutzte Wohnobjekte nicht einzubeziehen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, namentlich bei einer nur kurzfristigen, vorübergehenden Eigennutzung, kann das Grundstück in die 3-Objekt-Grenze einzubeziehen sein. Aber auch dann sind die Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen, denn selbst bei einer nur kurzfristigen Eigennutzung (weniger als 5 Jahre) ist das Grundstück dann nicht einzubeziehen, wenn der Veräußerer den Verkauf mit ,"offensichtlichen Sachzwängen'" erklären kann. Solche Sachzwänge können beruflich bedingte örtliche Veränderungen, der Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder andere plausible Gründen, z. B. eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage, sein."

Sprich andesrum: Wenn Nutzung weniger als fünf Jahre dann muss man plausible Gründe nachweisen.
 
N

nordanney

Google mal nach
"2.1.1 Drei-Objekt-Grenze bei Veräußerung selbst genutzten Wohneigentums" bei Haufe.
Zitat Haufe: "In die 3-Objekt Grenze sind in aller Regel eigengenutzte Wohnobjekte nicht einzubeziehen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, namentlich bei einer nur kurzfristigen, vorübergehenden Eigennutzung, kann das Grundstück in die 3-Objekt-Grenze einzubeziehen sein. Aber auch dann sind die Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen, denn selbst bei einer nur kurzfristigen Eigennutzung (weniger als 5 Jahre) ist das Grundstück dann nicht einzubeziehen, wenn... " ...= offensichtliche Sachzwänge
 
S

saralina87

Zitat Haufe: "In die 3-Objekt Grenze sind in aller Regel eigengenutzte Wohnobjekte nicht einzubeziehen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, namentlich bei einer nur kurzfristigen, vorübergehenden Eigennutzung, kann das Grundstück in die 3-Objekt-Grenze einzubeziehen sein. Aber auch dann sind die Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen, denn selbst bei einer nur kurzfristigen Eigennutzung (weniger als 5 Jahre) ist das Grundstück dann nicht einzubeziehen, wenn... " ...= offensichtliche Sachzwänge
Knackpunkt ist die kurzfristige Eigennutzung.
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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