ᐅ späteste Frist für Bauabnahme?
Erstellt am: 05.10.12 11:19
pathaus-105.10.12 11:19
Hallo zusammen,
weiss jemand, wann der späteste Zeitpunkt für die Bauabnahme (Schlussabnahme) sein muss? Wenn ich viel selber mache, dauert das ja länger als üblich.
Ich habe mal gehört, spätestens 5 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung müsse der Bau abgeschlossen sein.
Habe aber in keinem der Reglemente eine konkrete Angabe gefunden.
Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand bei dieser Frage helfen könnte.
Vielen Dank schon mal
weiss jemand, wann der späteste Zeitpunkt für die Bauabnahme (Schlussabnahme) sein muss? Wenn ich viel selber mache, dauert das ja länger als üblich.
Ich habe mal gehört, spätestens 5 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung müsse der Bau abgeschlossen sein.
Habe aber in keinem der Reglemente eine konkrete Angabe gefunden.
Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand bei dieser Frage helfen könnte.
Vielen Dank schon mal
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MODERATOR07.10.12 19:42
Seit 31.08.2010 gilt für den Kanton Schwyz:
Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997, gestützt auf §§ 83 Abs. 3 und 91 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, sagt:
§ 48a (neu)
1. Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden.
2. Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.
3. Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt.
Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997, gestützt auf §§ 83 Abs. 3 und 91 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, sagt:
§ 48a (neu)
1. Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden.
2. Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.
3. Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt.