ᐅ Größe Nebengebäude in Bayern nach Art. 57 Abs.1 Nr. 1 BayBO
Erstellt am: 05.06.19 13:47
KatHu150305.06.19 13:47
Größe Verfahrensfreie Nebengebäude nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO
Meie Frage
Laut Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO sind Gebäude bis zu einer Größe von 75m³ frei. Garagen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBo bis zu einer Größe von 50m² frei.
Wenn ich ein Gebäude (Geräteschuppen) errichten will, die 75m³ nicht einhalte, aber die Größe von 50m² gilt dann dafür auch das Günstigkeitsprinzip wir für den ganzen Artikel 57 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Antworten.
Escroda05.06.19 14:52
Wo ist denn das Günstigkeitsprinzip beschrieben?
Da dein Geräteschuppen vermutlich nicht dem Art. 2, Abs. 8, Satz 2 BayBO entspricht, kann Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b nicht angewendet werden, so dass die 75m³ Grenze nicht überschritten werden darf, solange Du keinen Bauantrag stellen möchtest.
Da dein Geräteschuppen vermutlich nicht dem Art. 2, Abs. 8, Satz 2 BayBO entspricht, kann Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b nicht angewendet werden, so dass die 75m³ Grenze nicht überschritten werden darf, solange Du keinen Bauantrag stellen möchtest.
KatHu150305.06.19 15:48
Beschrieben nicht. Ich hatte irgendwie in Erinnerung, dass ich das mal in einem Kommentar gelesen hätte. Sinngemäß egal ob das Gebäude ein Gartenhäuschen oder eine Garage ist ich muss für einen verfahrensfreien Bau entweder die 75 m³ oder die 50m² einhalten....
Escroda05.06.19 16:50
KatHu1503 schrieb:
Ich hatte irgendwie in Erinnerung, dass ich das mal in einem Kommentar gelesen hätte.Erinnert mich an das Kapitel „Schwedische Wissenschaftler“ der Känguru-Apokryphen.KatHu1503 schrieb:
Sinngemäß egal ob das Gebäude ein Gartenhäuschen oder eine Garage ist ich muss für einen verfahrensfreien Bau entweder die 75 m³ oder die 50m² einhalten....Such' doch mal. Diese Interpretation fände ich sehr interessant.