Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO

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M4rvin

M4rvin

Hi!
Mal einen kleine Frage zu den Abstandsflächen in einem ländlichen Wohngebiet.

Grundsätzlich gilt mindestens 3,0m und 1H.
(6) 1Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m; das gilt nicht in Gebieten nach Abs. 5 Satz 2.
So, heißt das jetzt jede der zwei Außenwände kann 16m lang sein oder nur die Summer der zwei Außenwänden?
 
11ant

11ant

Das Sechzehnmeterprivileg meint wohl Gebäude, deren Seitenlänge (einer Seite) 16 m unterschreitet und gilt wenn ich es recht verstehe nur wenn das auf jede Seite (also nicht nur die der fraglichen Grenzseite zugewandte Gebäudeseite) zutrifft. Dann sind es nur ein halbes h bzw. mindestens 3 Meter. Die Vorschrift stammt wohl im Ursprung aus Zeiten, als man das Wohnhaus noch als Kopf eines Stall- und Scheunengebäudes ansetzte, während für heutige Einfamilienhaus dieses handlichere Format eher die Regel ist.
 
E

Escroda

Grundsätzlich gilt mindestens 3,0m und 1H.
Ob das auch in deiner Gemeinde "grundsätzlich" gilt, ist zu prüfen. Die Bayern haben mit Absatz 7 des Art. 6 BayBO eine "Experimentierklausel" in Anlehnung an die Musterbauordnung geschaffen, nach der jede Gemeinde eigene Vorschriften erlassen kann. Sollte es einen Bebauungsplan geben, kann der noch mal individuelle Festsetzungen treffen, die dann oberste Priorität haben.
gilt wenn ich es recht verstehe nur wenn das auf jede Seite (also nicht nur die der fraglichen Grenzseite zugewandte Gebäudeseite) zutrifft.
Nein. Als es das Schmalseitenprivileg noch in NRW gab, durfte man sogar bei längeren Wänden einen beliebigen zusammenhängenden 16m Abschnitt wählen, für den dann nur die halbe Wandhöhe galt.
 
M4rvin

M4rvin

Ich meinte schon mit grundsätzlich, wenn nicht anders vom Bebauungsplan oder Gemeinde vorgegeben.

Einen 16m Abschnitt? Oder zwei 16m Abschnitte?
 
Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
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