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NinaLocke
Die Terrassenanlage der Wohnung 1 ist Hauptbestandteil zum Wohngebäude bzw. keine Nebenanlage nach paragraph14 Baunutzungsverordnung. Folgerichtig haben Sie diese in der Berechnung zur Grundflächenzahl nach $19 Abs.1 und Abs.2 Baunutzungsverordnung aufgeführt, jedoch unzulässigerweise außerhallb der überbaubaren Grundstücksflache geplant bzw. dargestell. Terrassen sind nach dem rechtskräftigen Bebauungs- plan Nr. 68 der Stadt Straelen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflache nicht zulässig.Das verstehe ich jetzt aber nicht, was du damit meinst?
Ga, STs + Wege sind ja überschreitungsfähig, also mit denen in der Gesamtversiegelung darf man bis 0,6 gehen. Zusammen sind aber nur 0,54 geplant.
Gebäude und Terrasse (eigtl ja nur 30qm im Antrag, hier Plan mit 40qm) sind "nur" 186 = 0,38 < 0,4 (GRZI) also passt das auch. Deswegen meinte ich die vielen Einlassungen auf die GRZ seitens des Sachbearbeiters führen auf eine falsche Fährte.
Aber du schriebst ja, @NinaLocke dass er das in einer E-Mail geschrieben hat, also nicht in der Begründung der Ablehnung (Sondern wohl auf eine Nachfrage im Vorfeld?).
Wie ist denn der explizite Wortlaut der Ablehnung?