Baugenehmigung abgelehnt

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nordanney

@NinaLocke Du hast woanders geschrieben, dass im B-Plan explizit steht, dass die Terrasse zur GRZ1 gerechnet werden muss. Wo steht das genau im B-Plan? Finde ich nämlich nicht. Vielleicht kannst Du mal einen Screenshot einstellen.

Nächste Frage: Wird die Terrasse überdacht? Steht das so in Eurem Bauantrag? Denn dann wird auch einer grds. zur GRZ2 zuzurechnende Terrasse (so lt. BauGB) nämlich in der Praxis eine bauliche Anlage, die dann von GRZ2 in GRZ1 "rübergeschoben" wird.

Irgendwie passt Dein Eingangspost hier und woanders nicht zum B-Plan, der online steht.

Also folgende Fragen:
- wo steht das Terrassenthema im B-Plan? Bitte zeigen.
- was steht im Bauantrag konkret zur Terrasse?
- ist die Terrasse überdacht? Bestenfalls mal vollständige Pläne zeigen.
 
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NinaLocke

@NinaLocke Du hast woanders geschrieben, dass im B-Plan explizit steht, dass die Terrasse zur GRZ1 gerechnet werden muss. Wo steht das genau im B-Plan? Finde ich nämlich nicht. Vielleicht kannst Du mal einen Screenshot einstellen.

Nächste Frage: Wird die Terrasse überdacht? Steht das so in Eurem Bauantrag? Denn dann wird auch einer grds. zur GRZ2 zuzurechnende Terrasse (so lt. BauGB) nämlich in der Praxis eine bauliche Anlage, die dann von GRZ2 in GRZ1 "rübergeschoben" wird.

Irgendwie passt Dein Eingangspost hier und woanders nicht zum B-Plan, der online steht.

Also folgende Fragen:
- wo steht das Terrassenthema im B-Plan? Bitte zeigen.
- was steht im Bauantrag konkret zur Terrasse?
- ist die Terrasse überdacht? Bestenfalls mal vollständige Pläne zeigen.
Ich hab nie gesagt das die Terrasse im B- Plan steht, sondern das dies die Aussage des Sachbearbeiters war, die Emails habe ich hier ja reinkopiert. Die Terrasse war nicht im Bauantrag als überdacht angezeichnet.
Was meinst du damit konkret im Bauantrag steht zur Terrasse?
 
Tolentino

Tolentino

So, also es gilt ja nicht ausschließlich der Bebauungsplan und alles was nicht in dem geregelt ist ist automatisch erlaubt.
Es gibt Landes und Bundesvorschriften die genauso einzuhalten sind.
Einschlägig ist hier:
§ 23 BauNVO in Verbund mit § 16.

Ich zitiere:
§ 23 (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

§ 14 Hilft euch leider nicht., da geht's um Kleintierhaltung, Solaranlagen und Blockheizkraftwerke.

§ 16 (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

Das wurde aber nicht unterschiedlich festgesetzt, also gilt Landesrecht, da steht m.E. aber nicht drin, dass Terrassen in den Abstandsflächen zugelassen sind (nur Garagen und Stellplätze sind ausdrücklich erwähnt).
Auf der anderen Seite steht dort (BauO NRW) bei den Abstandsflächen auch nur was von Gebäuden oder baulichen Anlagen ab 1m Höhe. Ich bin kein Jurist oder Architekt, aber ich würde sagen ohne Überdachung, zählt eine Terasse (erst Recht eine Holzterrasse) nicht als abstandsflächenpflichtig.
 
Zuletzt aktualisiert 04.12.2025
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